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Kann man per kostnepflichtigem Download erworbene Software weiter veräußern?

am 01.02.2006 von BERLIN BLAWG

In diese -unter Urheberrechtlern seit Jahren heftig umstrittene- Frage ist nun, nach einem Bericht bei Heise, durch eine Entscheidung des LG München I Bewegung gekommen. Das Landgericht untersagte danach einem Münchner Unternehmen den Handel mit “gebrauchten Lizenzen”. Es wird erwartet, daß das unterlegene Unternehmen den weiteren Rechtsweg beschreitet.
Sofern die oberen Gerichte sich nicht zu einer Analogie des § 17 Abs. 2 UrhG (der sog. “Erschöpfungsgrundsatz”) durchringen können, dürfte an der Entscheidung des LG München freilich nur schwer zu rütteln sein. Die entscheidende Norm ist dann § 34 Abs. 1 UrhG und danach ist für eine Nutzungsrechteübertragung die Zustimmung des Urhebers erforderlich. Diese darf aber nicht entgegen “Treu und Glauben” verweigert werden. Da die Übertragung der Lizenz einer …

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