Kann ein GPL-Verstoss geheilt werden?
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 15. August 2011 — Über Golem.de wurde ich auf einen Beitrag von Naughton aufmerksam, der in den Raum stellt, ob ein Verstoss gegen die GPLv2 üb…
Über Golem.de wurde ich auf einen Beitrag von Naughton aufmerksam, der in den Raum stellt, ob ein Verstoss gegen die GPLv2 überhaupt heilbar sein kann. Dazu liest man bei Golem
Ebenso unerheblich ist es, ob der Lizenznehmer danach seinen Fehler korrigiert. Die Lizenz bleibt nach dem ersten Verstoß ungültig.
Im Original bezieht sich Naughton auf den BusyBox-Fall:
In the Best Buy case, the SFC and SFLC argued that a violation of the GPLv2 immediately terminates a licensee’s right to distribute covered code and that the licensee cannot remedy its violation by providing the source code after the fact. The express permission of the relevant copyright holders is necessary to reestablish the licensee’s rights.
Diese Ansicht ist m.E. zwar vertretbar, aber keinesfalls zwingend. §4 (“Section 4″) Satz 2 der GPLv2 stellt insoweit erst einmal klar:
Any attempt otherwise to copy, modify, sublicense or distribute the Program is void, and will automatically terminate your rights under this License.
Das heisst: Wer ein Programm unter der GPL z.B. weitervertreibt, aber gegen die Vorgaben der GPL verstösst, dessen Nutzungsrechte erlöschen im Moment der Verletzung. Juristisch handelt es sich hierbei um eine auflösende Bedingung der Gewährung von Nutzungsrechten im Rahmen des §158 BGB.
Aber: Die GPLv2 enthält darüber hinaus keine Regelung für die Zukunft. Die Nutzungsrechte erlöschen erst einmal – und dann? Dann gilt erst einmal keine lizenzrechtliche Regelung mehr zwischen dem Rechteinhaber und dem ehemaligen Nutzungsberechtigten. Aber: Die Software steht weiterhin unter der GPL, und die Paragrafen 0-3 der GPLv2 stellen es anheim, jederzeit die GPL wieder anzunehmen. Eine Klausel, derzufolge ein ehemaliger Rechteverletzer nicht mehr ohne weiteres eine Software im Rahmen der GPL nutzen kann, findet sich nicht. Warum auch? Die GPL hat nur einen Sinn, nämlich die freie Verbreitung der unter ihr lizensierten Software zu ermöglichen. Vertragsstrafen sind ihr insofern wesensfremd, denn alles, was die Weiterverbreitung verhindern könnte, widerspricht dem Geist der GPL. Vielmehr, wenn man die Präambel in Ruhe liest, wird man zu dem Schluss kommen, dass es gerade im Sinn der GPLv2 ist, einem Rechteverletzer die Möglichkeit offen zu lassen, die Software erneut unter der GPL zu lizensieren.
Zu diesem Schluss kommt auch Till Jaeger in dem Werk “GPL kommentiert und erklärt”, der auf Seite 94 das klare Fazit zieht:
Welche Möglichkeiten bleiben nun einem GPL-Verletzer? Ist er für alle Ewigkeit von der Nutzung der Software ausgeschlossen? Die Antwort lautet: Nein.
Auch er kommt zu dem Ergebnis, dass eine Neu-Lizensierung möglich ist – und es bleibt die Frage: Warum auch nicht? Die GPLv2 ist in den Punkten 0-3 sehr deutlich und räumt (bei Einhaltung der Lizenz) ausdrücklich gewisse Nutzungsrechte ein. Hier erg…
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. August 2011 auf http://www.ferner-alsdorf.de.
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