Kann die Form eines Lautsprechers als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden?
Als Marke können nach den einschlägigen Rechtsvorschriften alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen,
Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung
sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden. Diese müssen geeignet sein, Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Damit ist grundsätzlich die Option eröffnet,
dass eine Ware selbst mit dem äußeren Erscheinungsbild als Marke eingetragen werden kann. Allerdings steht diese Option im
Spannungsfeld mit einer anderen Schutzvoraussetzung, die besagt, dass dem einer Marke solche
nicht zugänglich sind, die ausschließlich in der Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist oder aber der Ware den
wesentlichen Wert verleiht. Damit man sich gerade unter dem letzten Ausschlussgrund einmal überhaupt etwas vorstellen kann, soll der
nachfolgende Fall dies näher erläutern.
1. Der EuGH hatte jetzt einen Fall vorliegen, bei dem es um das Folgende ging: Ein Hersteller von technischen Produkten hatte im
September 2003 beim HABM ein dreidimensionales Zeichen zur als Gemeinschaftsmarke angemeldet. Eingetragen werden sollte eine bestimmte Form eines
Lautsprechers. Das HABM wies die Anmeldung jedoch mit der Begründung zurück, dass der angemeldeten Marke keine Unterscheidungskraft
zukomme. Dagegen wendete sich der Hersteller mit einer Klage zum EuGH, um die Aufhebung der Entscheidung zu erreichen. Der EuGH gab
dieser Klage mit der Begründung statt, dass das HABM der angemeldeten Marke rechtsfehlerhaft die Unterscheidungskraft abgesprochen
habe. Daraufhin prüfte das HABM erneut die Eintragungsfähigkeit dieser angemeldeten dreidimensionalen Marke unter Berücksichtigung
der Vorgaben des EuGH. Allerdings lehnte das Amt erneut die Eintragung ab, diesmal mit der Begründung, dass das als Marke angemeldete
Zeichen ausschließlich aus einer Form bestehe, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihe. Damit bestehe ein absolutes
Schutzhindernis. Auf Grund dessen erhob der Hersteller erneut Klage beim EuGH, um die Aufhebung dieser Entscheidung zu erwirken.
2. Der EuGH hat in der Rechtssache T-508/08 die Klage des Herstellers als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht führte in seiner
Entscheidung zunächst aus, dass grundsätzlich alle Zeichen als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden können, die sich graphisch
darstellen lassen, wie zum Beispiel Wörter oder Abbildungen und auch die Form der Ware oder deren Aufmachung. Voraussetzung dafür sei
aber, dass dieses Zeichen geeignet sei, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu
unterscheiden. Eine solche Eintragung könne allerdings dann nicht erfolgen, wenn das Zeichen ausschließlich aus der Form be…
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