Kann ein Firmenname ein Kennzeichen verletzen?
Das Markenrecht, welches zum Kennzeichenrecht im weitesten Sinne gehört, bietet eine Fülle von Problemstellungen. Da zum
Kennzeichenrecht nicht nur die Marke, sondern auch die geschäftliche Bezeichnung, die geographische Herkunftsangabe und
beispielsweise das Namensrecht gehört, gibt es eine Vielzahl an Fallgestaltungen, wann solche Rechte miteinander kollidieren können.
So ist es keine Seltenheit, dass eine mutmaßliche Verletzung einer wegen einer anderen Marke im Raume steht. Es kann aber auch vorkommen, dass eventuell eine Marke mit einer
Unternehmensbezeichnung kollidiert. Ein solcher Fall soll im Nachfolgenden einmal näher betrachtet werden.
1. Der Bundesgerichthof entschied den Fall, bei dem die spätere Klägerin Herstellerin von Möbeln war und für diese eine Wort-
Bildmarke, nämlich „Schaumstoff Lübke” eingetragen war. Die spätere Beklagte handelte ebenfalls mit Möbeln und führte die
Unternehmensbezeichnung „Dieter Lübke Schaumdesign GmbH“. Dies kam der späteren Klägerin zur Kenntnis, die daraufhin ihre
mutmaßlichen Markenrechte geltend machte. Als außergerichtlich keine Einigung zu erzielen war, machte diese den Unterlassungsanspruch
gerichtlich geltend, wobei des Weiteren die Ansprüche auf Auskunftserteilung, Feststellung des Schadensersatzanspruches und
Herausgabe der markenverletzenden Unterlagen geltend gemacht wurden. Das Landgericht hatte die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Im
Rahmen der Berufung schlossen die Parteien einen Vergleich, wobei der Unterlassungsanspruch davon nicht erfasst war. Das
Berufungsurteil lehnte allerdings den Unterlassungsanspruch ab. Dagegen wendete sich die Klägerin mit der Revision. Die Beklagte
reichte eine Anschlussrevision ein.
2. Der hat mit Urteil
vom 12.05.2011 unter dem Aktenzeichen I ZR 20/10 der Revision der Klägerin stattgegeben. Allerdings sah das entscheidende Gericht,
wie auch das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch nach derzeitiger Lage für nicht gegeben. Da der Unterlassungsantrag
ausschließlich gegen eine Verwendung der Bezeichnung “Dieter Lübke Schaumdesign GmbH” zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs der
Beklagten gerichtet gewesen sei, könne die Klägerin aufgrund ihrer Rechte aus den Marken eine rein firmenmäßige Verwendung des
angegriffenen Zeichens der Beklagten nicht verbieten. Denn nach geltender Rechtsprechung werde eine Marke nicht für Waren oder
Dienstleistungen benutzt, wenn das angegriffene Zeichen ausschließlich als Unternehmensbezeichnung verwendet werde. Nur dann, wenn
dieses Unternehmenskennzeichen gleichzeitig auf Waren angebracht oder in der Werbung für die Waren oder Dienstleistungen verwendet
werde, könne der Verkehr zu der Annahme gelangen, dass eine Verbindung zwischen dem angegriffenen Unternehmenskennzeichen und den
Waren oder Dienstleistungen bestehe, die der Dritte vertreibt. Letzteres ergebe sich aber weder aus dem Klageantra…
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