Wiederannahme des Geburtsnamens nach der Scheidung - und wieder zurück?
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Man stelle sich vor, daß ein Ehepaar im Rahmen der Eheschliessung einen Ehenamen z.B. “Müller” angegeben hat. Die Ehefrau hat ihren eigenen Nachnamen z.B. “Schmidt” angefügt. Sie führt daher jetzt den Namen “Müller – Schmidt”. Sie möchten den Ehenamen (“Müller”) wieder ablegen und ihren eigenen Geburtsnamen (“Schmidt”) alleine führen. Ist dies möglich?
Relevant für die Bestimmung des Ehenamens ist §1355 BGB. Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen dann den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
Aus der allgemeinen Recherche und die Sichtung der Rechtsprechung hat sich ergeben, daß es keine Widerrufsmöglichkeit gibt, wenn man sich einmal für einen Ehenamen entschieden hat. Bis zur Wirksamkeit der Erklärungen über die Ehenamenswahl kann jeder Verlobte seine Erklärung frei widerrufen. Danach ist kein Widerruf der Ehenamenswahl mehr möglich (vergleiche auch die Kommentierungen des §1355 BGB in: Staudinger/Hübner/Voppel Rn 41; FamK/Brudermüller Rn 43; Soergel/Hohloch Nachtrag Rn 15 mwN). Auch eine Anfechtung der Namenswahl wird nicht für zulässig erachtet.
Dies wird auch durch einen Beschluss des OLG München vom 23.12.2008 (Az.: 31Wx 105/08) bestätigt. Der Sachverhalt des OLG München ist mit dem eben vorgestellten Sachverhalt identisch. Die Eheleute hatten den Ehenamen “S.” gewählt und die Ehefrau wollte ihren Geburtsnamen “V” wieder alleine führen.
Nun hatte die Ehefrau beantragt
“ihren Ehenamen S. abzulegen und ihren Geburtsnamen V. als einzigen Familiennamen führen zu dürfen. Sie begründete dies mit beruflichen Nachteilen, die ihr aus der Führung des Doppelnamens erwachsen würden. Sie sei vor der Erklärung zum Ehenamen von der zuständigen Standesbeamtin nicht darüber informiert worden, dass der einmal gewählte Ehename unauflöslich sei”
Das Oberlandesgericht lehnte diesen Antrag ab. Dazu führt des OLG aus:
“Die Frage, ob die Eintragung des von der Beteiligten zu 1 zu führenden Familiennamens im Familienbuch unrichtig ist, beurteilt sich nach den materiellrechtlichen Eintragungsgrundlagen. Maßgebend sind die von der Beteiligten zu 1 und ihrem Ehemann bei der Eheschließung gegenüber der Standesbeamtin abgegebenen gemeinsamen Erklärungen über die Bestimmung eines Ehenamens in Verbindung mit der einseitigen Erklärung der Beteiligten zu 1 über die Hinzufügung ihres Geburtsnamens zum Ehenamen (sog. Begleitname).
Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die von der Beteiligten zu 1 am 29.6.2007 gemeinsam mit ihrem Ehemann zur Niederschrift der Standesbeamtin abgegebene Erklärung zum Ehenamen sowie deren Einzelerklärung über die Hinzufügung ihres Geburtsnamens V. zum Ehenamen S. wirksam waren. Die vo…
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