Darf ein Arbeitgeber die Arbeitnehmer auf Facebook kontrollieren?
Onlinerechtlich | 27. Mai 2011 — Darf ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter auf Facebook oder in anderen Social-Media Angeboten beobachten und eventuell arbeitsre…
Augen auf beim Fortbildungskauf! Ein Fall aus der Praxis zeigt, bei der Anmeldung von Mitarbeitern zu Fortbildungen ist in datenschutzrechtlicher Hinsicht manchmal Vorsicht geboten.
Fragen über Fragen?Eine Mitarbeiterin wollte sich – dem Wunsch ihres Arbeitgebers entsprechend – als Führungskraft in ihren Managementfähigkeiten bei einem selbst auszuwählenden externen Institut weiterbilden lassen.
Hierzu sollte sie sich mittels eines Anmeldebogens für ein entsprechendes Training mit auch „sportlichen“ Aktivitäten anmelden. Beim Ausfüllen des Formulars kamen ihr allerdings Zweifel, um welche Art der Veranstaltung es sich dabei handelte.
Das Formular enthielt nämlich neben der Abfrage ihren Adressdaten eine Reihe von Fragen höchstpersönlicher Natur. So wollte das Institut unter anderem wissen, ob sich der Teilnehmer innerhalb des letzten Jahres in psychologischer Behandlung befunden hatte und weswegen, welche gesundheitlichen Probleme sonst bestünden und ähnliche pikante Details aus dem Privatbereich des Teilnehmers.
Und was ist mit Datenschutz?Hier stellt sich die Frage, wozu das Fortbildungsunternehmen diese äußerst privaten Informationen eigentlich benötigt. Klar ist, dass Fortbildungsunternehmen solche persönlichen Daten der Teilnehmer erheben und speichern dürfen, welche zur Begründung des Vertragsverhältnisses sowie dessen Durchführung und Abrechnung notwendig sind (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG). Hierzu zählen Namens- und Adressdaten der Teilnehmer, wie ggf. auch freiwillige Angaben im Zusammenhang mit der Erteilung von Einzugsermächtigungen zur Bezahlung.
Soweit aber Angaben zur Gesundheit – also besondere personenbezogene Daten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG – erhoben und verarbeitet werden, ist dies nach § 28 BDSG nur unter engen Voraussetzungen zulässig, nämlich
„(6) …, soweit nicht der Betroffene nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 eingewilligt hat, wenn
dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben,
es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat,
dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(7) Das Erheben von be…
» Vollständiger ArtikelErschienen 28. Juni 2011 auf http://www.datenschutzbeauftragter-info.de.
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