Kanalreparatur als außergewöhnliche Belastung
am 28.04.2006 von Blickpunkt Recht & Steuern
Eine Kanalreparatur führt nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. Mit diesem Urteil hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der immer wieder aufgeworfenen Frage Stellung genommen, ob und inwieweit Aufwendungen für bauliche Maßnahmen bei den außergewöhnlichen Belastungen steuerlich berücksichtigt werden können.
Im Streitfall hatten die Kläger im November 2000 ein in den Jahren 1947/48 erbautes Einfamilienhaus erworben, dessen Abwasserkanal noch im Februar 2000 teilweise saniert worden war. Für Arbeiten an der Kanalisationsanlage bzw. für eine Kanalreparatur hatten die Kläger im Jahr 2001 Gesamtaufwendungen in Höhe von rd. 15.300.-DM zu tragen, von denen sie nach Abzug einer Versicherungsleistung (rd. 5.700.-DM) in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2001 rd. 9.600.-DM bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend machten. Im Einkommensteuerbescheid 2001 berücksichtigte das Finanzamt die Kanalaufwendungen nicht, da es sich nicht um außergewöhnliche Belastungen handele.
Mit der bei dem FG Rheinland-Pfalz angestrengten Klage vertraten die Kläger die Ansicht, bei den Aufwendungen handele es sich um steuerlich berücksichtigungsfähige außergewöhnliche Belastungen. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH- führten die Kläger aus, mit dem Wohnen sei ein Vermögensgegenstand von existenziell wichtiger Bedeutung angesprochen. Ein eigenes Verschulden sei nicht erkennbar, realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte seien nicht gegeben und eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit sei wahrgenommen worden. Da der Kanal im Jahr vor der Reparatur kontrolliert und repariert worden sei, träfen die Ausführungen des Finanzamts zu gewöhnlichen alters- und abnutzungsbedingten Schäden nicht zu.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, eine außergewöhnliche Belastung liege nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Gegenstände anschaffe, die für ihn einen Gegenwert …
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