Kampf gegen Dumpinglöhne: CGZP-Gewerkschaft scheitert auch in zweiter Instanz
Über die CGZP, ihre sog. “Gefälligkeitstarifverträge” und die negativen Auswirkungen derselben auf das Lohnniveau für sind wir vor einigen Monaten in
diesem Beitrag ausführlich eingegangen. Im April 2009 erklärte das Berliner die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge für unwirksam. Grund: Fehlende
Sozialmächtigkeit! Übersetzt bedeutet das, dass eine von ihrer inneren Struktur her stark genug sein muss, um auf den Gegenspieler eine gewisse
Durchsetzungskraft ausüben zu können. Wer das nicht schafft, verfüge letztlich über keine Tariffähigkeit!
Nun urteilte die nächste Instanz: Das verwarf die Berufung der CGZP mit der Begründung, dass der
erstinstanzliche Beschluss zurecht von einer mangelnden dieser Gewerkschaft ausgegangen sei (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 07.12.2009, 23 TaBV 1016/09). Anders als das Arbeitsgericht ging das LAG ausserdem, das nur am Rande, von einer eigentlichen
Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft ver.di aus.
Die CGZP hat erwartungsgemäß angekündigt, gegen den Beschluss des LAG Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) einlegen zu wollen.
Bis zu dessen Entscheidung ist die Sache nicht rechtskräftig. Sollte das BAG die Auffassung der beiden Vorinstanzen bestätigen,
dürfte es für die Arbeitgeber in der Zeitarbeitsbranche haarig werden. Dann wären sämtliche Tarifverträge, die mit der CGZP in der
Vergangenheit abgeschlossen wurden, unwirksam, mit der Rechtsfolge, dass Leiharbeitnehmer, die nach einem solchen Tarif bezahlt
wurden, rückwirkend Anspruch auf das sog. Equal Pay-Prinzip gemäß § 9 Abs. 2 AÜG hätten. Das bedeutet gleicher Lohn wie vergleichbare
Arbeitnehmer in der Stammbelegschaft!
Der Blog der Anwaltskanzlei Paluka skizziert weitere Folgen, die vor allem Arbeitgeber in wirtschaftlicher Sicht erschrecken werden:
“Leiharbeitsunternehmen, die die CGZP-Tarifverträge verwenden, müssten mindestens für die letzten vier Jahre rückwirkend die
Sozialversicherungsbeiträge für die nicht gezah…
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