Streitwert in Trier
Aktiv gegen Spam | 18. Januar 2007 — Das Landgericht Trier hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eMail-Spam den Streitwert auf 7.500 Euro festgesetzt (Besc…
Nachdem der 18. Senat des Kammergerichts bereits am 14.1.2006 den Streitwert für eMail-Spam auf 7.500,00 Euro festsetzt hat (18 W 2/05), geht der 5. Senat des Kammergerichts noch einen Schritt weiter.
In dem Beschluß vom 12.05.2006 (5 W 93/06) heißt es:
Darüber hinaus muss sich der Empfänger beim Löschen der E-Mail regelmäßig auch näher mit dem Inhalt der E-Mail befassen, was den Werbewert (und damit die Nachahmungsgefahr) nochmals erhöht. Deshalb kann schon für ein Verfügungsverfahren ein Wert von 7.500,- Euro angemessen sein, wenn die Kommunikation mittels E-Mail für den Antragsteller erkennbar von besonderer geschäftlicher oder beruflicher Bedeutung (also nicht nur rein privat) ist (Senat, JurBüro 2003, 142 f). [Hervorhebung durch den Verfasser]In der Sache ging es um eine eMail an einen Steuerberater, die den Betreff “Anfrage” hatte. Das Kammergericht vertritt also die Ansicht, daß schon im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (“Verfügungsverfahren”) 7.500 Euro angemessen sein können. Nach der gängigen Berliner Praxis sind das 2/3 vom Wert der Hauptsache, so daß in besonderen Fällen ein Gegenstandswert von 11.250 Euro für die Kosten einer Abmahnung angesetzt werden kann.
Der Senat des Kammergerichts hat sich auch ausdrücklich mit der Rechtsprechung des BGH auseinander gesetzt, die im Falle einer Werbe-eMail an einen Rechtsanwalt lediglich einen Gegenstandswert von 3.000 Euro festgesetzt hatte. Das Kammergericht äußert sich dazu:
Auch wenn der BGH eine Wertfestsetzung für das Begehren eines Rechtsanwaltes auf Unterlassung von E-Mail-Werbung eines Modehändlers mit 3.000,- Euro hingenommen hat (RVG Report 2005, 80), erscheint nach den vorliegend erörterten Umständen ein Wert von 7.500,- Euro für das Haupsacheverfahren angemessen.Das bedeutet für die Berliner Praxis jedenfalls, daß die Rechtsprechung des BGH nur sehr eingeschränkt anwendbar ist. Sobald die Werbung an einen Gewerbetreibenden oder Freiberufler gerichtet ist und zunächst den Eindruck erweckt, sie sei gar keine Werbung, liegt grundsätzlich ein Streitwert von mindestens 7.500 Euro vor.
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