Kammergericht: Markenaufdruck auf T-Shirts zu Deko-Zwecken ist keine Markenverletzung – Abwehrargument gegen Abmahnungen

links: Marke DE 30538381; rechts: vermeintliche Markenverletzung

Am 07. Juni 2011 entschied das Berliner Kammergericht, dass der großflächige Aufdruck von eingetragenen Marken auf der Vorderseite eines T-Shirts keine Markenverletzung darstelle. Konkret ging es um den Aufdruck des Schriftzuges „Held der Arbeit“ in Verbindung mit der Abbildung eines Händedrucks. Dieses Motiv ist in ähnlicher Form seit 2005 zugunsten von Jörg Davids, dem Inhaber der Firma Mondos Arts Berlin, als Marke für Bekleidung eingetragen.

Zur Begründung führt das Gericht aus: Der Aufdruck „Held der Arbeit“ wird vom Verkehr nicht als Hinweis über die betriebliche Herkunft verstanden; sondern als rein dekoratives oder (ironisches) kommunikatives Element. Die Antwort auf die Frage, ob der Verkehr ein auf der Vorderseite eines Bekleidungsstücks angebrachtes Motiv als produktbezogenen Hinweis auf die Herkunft oder als bloßes dekoratives Element auffasst, kann nach der Art und der Platzierung des Motivs variieren. Denn anders als bei eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken geht der Verkehr bei Wörtern und Symbolen, die auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken angebracht sind, nicht generell davon aus, es handele sich um einen Herkunftshinweis.

Hintergrund ist, dass eine Markenverletzung einen markenmäßigen Gebrauch des als Marke geschützten Zeichens durch den vermeintlichen Verletzer voraus setzt.

Markenmäßig erfolgt die Benutzung jedoch nur dann, wenn sie für Waren oder Dienstleistungen in der Weise benutzt wird, dass die Abnehmer es als betriebliche Herkunftskennzeichnung dieser Waren oder Dienstleistungen auffassen.

Das hat das Kammergericht hier verneint.

Das Kammergericht liefert mit seiner Entscheidung weitere handfeste Gegenargumente, um sich im Falle von dubiosen Abmahnungen erfolgreich verteidigen zu können. Anbieter von T-Shirts erhalten solche Abmahnungen regelmäßig. Anlässe in letzter Zeit waren beispielsweise der Aufdruck des stilisierten Konterfeis von Bud Spencer mit ausgestreckter Faust und dem Zusatz „Homeboy“ sowie DDR-Symbole oder keltische Symbole (Abmahnungen „Rabenwacht“).

Mit seiner Entscheidung reiht sich das Kammergericht in eine Linie ähnlicher Entscheidungen ein. Der Bundesgerichtshof hatte erst 2010 entscheiden, dass der Abdruck der ebenfalls als Bekleidungsmarken eingetragenen Logos „DDR-Emblem“ und „CCCP + Hammer und Sichel“ auf der Vorderseite eines T-Shirts rein dekorativ und nicht kennzeichenmäßig erfolge; ebenso das Landgericht Köln 2008 zum Aufdruck „Kölsche Jungs“ un…

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Erschienen 23. Juni 2011 auf http://www.designschutznews.de.

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