Kammergericht: Kein Räumungsanspruch, wenn Vermieterpfandrecht geltend gemacht wird

Urteil des Kammergerichts vom 14.02.2005 - 8 U 144/04 - : Auch wenn der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich nacht § 546 Absatz 1 BGB zur Räumung und Einräumung des unmittelbaren Besitzes an den Mieträumen an den Vermieter verpflichtet ist, gilt dies nicht, wenn der Vermieter an sämtlichen vom Mieter eingebrachten Sachen des Mieters das Vermieterpfandrecht nach § 562 Absatz 1 BGB ausübt. Die bloße Geltendmachung des Vermieterpfandrechts durch den Vermieter führt dazu, dass die Rückgabepflicht hinsichtlich der Räumung der Sachen des Mieters wegfällt. Auch ein Anspruch des Vermieters auf Rückgabe der Mieträume aus dem Eigentumsrecht gemäß § 985 BGB besteht nicht, wenn dem Mieter die tatsächliche Verfügungsbefugnis über die Mieträume schon entzogen wurde und sich nur noch seine Sachen in den Mieträumen befinden. Es besteht auch ke…

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Themen: Bgb , Vermieterpfandrecht Muster

Erschienen 20. März 2005 auf http://rafranke.blogspot.com.

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Kommentare zu "Kammergericht: Kein Räumungsanspruch, wenn Vermieterpfandrecht geltend gemacht wird":

6. Oktober 2008 von engeltraum — Frage Wenn ein mieter vor dem genaten terim der räumung seine sachen aus der wohnung holt hat der vermieter doch eigentlich kein pfandrecht oder? meinem nachbar ist das passiert er wollte seine sachen raus holen und da hat der vermieter die polizei gerufen ob wohl es zwei tage vor der abgabe wahr wer weiss mehr. wer kann mir helfen
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