Kammergericht: Kein Räumungsanspruch, wenn Vermieterpfandrecht geltend gemacht wird
Urteil des Kammergerichts vom 14.02.2005 - 8 U 144/04 - : Auch wenn der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich nacht § 546 Absatz 1 BGB zur Räumung und Einräumung des unmittelbaren Besitzes an den Mieträumen an den Vermieter verpflichtet ist, gilt dies nicht, wenn der Vermieter an sämtlichen vom Mieter eingebrachten Sachen des Mieters das Vermieterpfandrecht nach § 562 Absatz 1 BGB ausübt. Die bloße Geltendmachung des Vermieterpfandrechts durch den Vermieter führt dazu, dass die Rückgabepflicht hinsichtlich der Räumung der Sachen des Mieters wegfällt. Auch ein Anspruch des Vermieters auf Rückgabe der Mieträume aus dem Eigentumsrecht gemäß § 985 BGB besteht nicht, wenn dem Mieter die tatsächliche Verfügungsbefugnis über die Mieträume schon entzogen wurde und sich nur noch seine Sachen in den Mieträumen befinden. Es besteht auch ke…
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Ordentliche Kündigung ist zulässig, wenn der Vermieter den Wohnraum für sein Gewerbe benötigt
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