Kammergericht: Kalter Zigarettenrauch hindert Kindesumgang nicht.

Die Mutter wollte mit allen Mitteln verhindern, dass die Kinder im Rahmen des Umgangs beim Vater übernachten. Unter anderem führte sie ins Feld, der Vater rauche und die Wohnung sei von kaltem Zigarettenrauch geschwängert. Daher dürfe man die Kinder dort nicht übernachten lassen. Das Kammergericht, 17 UF 225/10 v. 10.1.2011 = FamRZ 2011, 825 war anderer Ansicht. Es warf der Mutter vor, den Umgang zwischen Vater und Kindern (den die Kinder übrigens ausdrücklich wollten) systematisch zu hintertreiben. Die Mutter hatte zusätzlich argumentiert, die Wohnung des Vaters sei zu klein; eine größere bekomme er nicht; dies habe sie bei der Wohnungsbaugesellschaft und beim JobCenter in Erfahrung gebracht. Tatsächlich hatte sie dort nachgefragt, und offenbar war es ihr dabei darum gegangen, den Vater zu diskreditieren, was ihr das Kammergericht übel vermerkte. Ferner führte sie an, in der Wohnung des Vaters befinde sich nur eine Schlafcouch und damit keine richtige Schlafgelegenheit für die Kinder. Das Kammergericht stellte sich auf den Standpunkt, das Umgangsrecht des Vaters und der Kindern sei Ausfluss des Art. 6 GG und damit ein Grundrecht. Die Ausübung eines Grundrechts könne jedoch nicht daran scheitern, dass kein Bett sondern nur eine Schlafcouch zur Verfügung stehe. Am kaltem Zigarettenrauch hätte sich die Mutter selbst nicht gestoßen, solange sie noch mit dem Vater zusammengelebt habe. Dass er das Rauchen erst nach der Trennung angefangen habe, sei nicht vorgetragen. Haben Sie jedoch während des Zusammenlebens ihre Kinder dieser Belastung ausgesetzt, können sie nun nicht anders…

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Themen: Rauchen , Umgang , Übernachtung

Erschienen 20. Juni 2011 auf http://fokus-familienrecht.blogspot.com.

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