Kammergericht zum ebay-Verkauf: Vertragsmasche und Gewährleistungsausschluss
Das Kammergericht in hat sich in einer aktuellen
Entscheidung (KG, 7 U 179/10) mit aktuellen Fragen rund um eBay-Auktionen beschäftigt und dabei aktuelle Linien der Rechtsprechung
bestätigt. So wird als erstes festgestellt, dass bei einer eBay-”Auktion” der Vertrag wie Folgt zu Stande kommt:
Die ins Internet gestellte Offerte ist eine auf Abschluss des Vertrages zu den vom Anbieter genannten Konditionen gerichtete
Willenserklärung, die zugleich die vorweg erklärte Annahme des Höchstgebots enthält.
Damit bleibt die wohl beim LG (20 O 19/11)
geäußerte Meinung, mit jeder Abgabe eines Gebotes käme ein Vertrag zu Stande, eine Einzelmeinung. Im Detail ist allerdings weiter
umstritten, wie eine eBay-”Auktion” weiter abläuft, wobei das KG offensichtlich das Modell der bedingten vorweggenommenen
Annahmeerklärung vertritt (so auch meine Einschätzung, dazu im Detail hier).
Zum zweiten ging es auch bei eBay wieder um einen Schlaumeier, der dem Käufer einen zweiten schriftlichen Vertrag nach Auktionsende
unterschob und meinte, dass deswegen evt. Vereinbarungen bei eBay irrelevant seien. Die Masche hatte ich hier schon beschrieben.
Häufig versucht man damit, im Zuge der “Auktion” getroffene Zusagen dann doch wieder zu beseitigen (so auch hier). Da Kammergericht
sieht das – ebenso wie das Oberlandesgericht Köln (3 U 174/10, hier besprochen) – anders:
Dadurch, dass die Parteien das zusätzliche Vertragsformular unterzeichneten, hoben sie den mit dem Angebotsende der eBay-Auktion
wirksam zustandegekommenen Kaufvertrag nicht auf.
Dabei wird noch einmal vom KG klar gemacht: Wenn man in der Artikelbeschreibung eine Beschaffenheit zusichert (hier: “Scheckheft
gepflegt”), kommt man da mit nachherigen Gewährleistungsausschlüssen auch n…
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