Kammergericht Berlin: Durch Google Steet View angefertigte Fotos sind grundsätzlich zulässig
Die Eigentümerin eines Einfamilienhauses hatte vor dem Landgericht Berlin erfolglos versucht, der Google Inc. die Aufnahme ihres
Hauses im Umfeld von Berlin zu untersagen. Sie befürchtete, sie und ihre Familie sowie der private Bereich ihres Vorgartens und der
Wohnung könnten auf Street-View-Fotos erkennbar festgehalten werden.
Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 25.10.2010, Az. – 10 W 127/10) wies die Beschwerde der Eigentümerin gegen die Entscheidung
des Landgerichts zurück und begründete dies wie folgt:
Aufnahmen eines Hauses von offener Straße aus seien nicht zu beanstanden. Etwas anderes gelte nur, soweit die Aufnahmen unter
Überwindung einer Umfriedung angefertigt würden und/oder die Wohnung zeigen, weil dies eine Persönlichkeitsrechtverletzung darstellen
könne. Dass solche Aufnahmen vom Haus der Eigentümerin durch den Dienst Google Street View bereits aufgenommen worden seien oder noch
aufgenommen werden sollen, ergebe sich nicht klar aus dem Vortrag der Eigentümerin. Diese trage lediglich vor, die Anfertigung der
Aufnahmen erfolge anhand einer Kamera, welche auf dem Dach eines sich durch die Straßen bewegenden Fahrzeugs in drei Metern Höhe
befestigt sei. Ob dabei aber auch eine Abbildung des hinter der knapp zwei Meter hohen Hecke liegenden Gartens und/oder der im
Erdgeschoss liegenden Innenräume des Hauses erfolge, sei offen und von der Eigentümerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Kern dieser Entscheidung ist die Aussage, dass Google Street View grundsätzlich hierna…
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