Kammergericht: Auffahrunfall mit Polizei im Sonderrecht
Viele haben davon gehört, daß für die im
Alarmeinsatz die Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht gilt. Durch die Hintertür gelten ihre Wertungen dann aber doch. Irgendwie. Wie
genau hatte das im September
2010 zu entscheiden (KG mit Beschluß vom 01.09.2010 – 12 U 205/09).
Auf der Jagd nach Räubern winkte die Polizei mit Haltekellen aus zwei zivilen Fahrzeugen rechts und links eines BMW auf der
Stadtautobahn. Dann scherte ein Polizeifahrzeug vor den BMW, es kam zum Zusammenstoß.
Grundsätzlich gilt: Wenn’s hinten knallt, gibt’s vorne Geld.
Ausnahme: Die Kollision ereignet sich in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel, hier gilt
§ 7 Abs. 5 StVO, der Vordermann muß zahlen.
Ausnahme von der Ausnahme (so jetzt das Kammergericht in Korrektur des Landgerichts): Der Spurwechsler ist Sonderrechtsfahrzeug nach
§ 35 Abs. 1 StVO - also etwa Polizei und Feuerwehr im Rettungseinsatz. Dann gilt § 7 Abs. 5 StVO nämlich nicht. Stattdessen gilt aber
nach § 35 Abs. 8 StVO allgemein, die öffentliche Sicherheit und Ordnung während der Alarmfahrt zu berücksichtigen. Das
Sonderechtsfahrzeug darf andere behindern und belästigen, aber nicht konkret gefährden.
Aber nun wiederum (die letzte Volte): Eine fremde Sache (hier den BMW) zu gefährden, widerspricht der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung. Also muß abgewogen werden: Hier hatten die Polizisten ihren Fahrstreifenwechsel damit motiviert, die andere Spur für den
Berufsverkehr freimachen zu wollen. Das war für das Kammergericht kein Grund, einen zu riskieren: Das Sonderrechtsfahrzeug darf zwar behindern und
belästigen, aber nicht konkret gefährden. Die Beweisl…
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