Kammerbeiträge für angestellte Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Obwohl die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft voraussetzt, dass die Geschäftsführer Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater sind, führt die Übernahme der Beiträge zu den Berufskammern durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Der Arbeitgeber handelt nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Januar 2008 - VI R 26/06

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Themen: Lohnsteuer , Steuerberater , Kammerbeitrag-Rechtsanwalt-Lohnsteuerpflichtig

Erschienen 27. Februar 2008 auf http://www.meisen.info.

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