Kalte Räumung: Schadensersatz gegen Vermieter
Der BGH hat mit Urteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 45/09- zur Frage Stellung genommen, welcher Schadensersatzanspruch einem Mieter zusteht, der vom Vermieter aus der Wohnung geworfen wird (”Kalte Räumung”)
Die kalte Räumung ist dabei von der “warmen Räumung” abzugrenzen, bei der eine ordendliche oder fristlose Kündigung erfolgt und dann eine Räumungsklage bei Gericht gegen den Mieter ausgebracht wird und dann die Wohnung über den Gerichtsvollzieher geräumt wird. Der Nachteil hier ist, dass dies meist länger dauert, da eine einstweilige Verfügung zur Räumung der Mietsache gerade bei Mietwohnungen nur in Ausnahmefällen möglich ist.
Viele Vermieter räumen daher lieber selbst und diese Räumung ist zwar gefährlich, kann aber auch schnell die Wohnung wieder frei machen. Dies sogar dauerhaft, wenn man nach dem Rausschmiß des Mieters sofort einen Nachmieter hineinsetzt.
Hat man die Wohnung wieder frei, dann zahlt ein neuer Mieter die Miete, es kommen also wieder Einnahmen herein, was bei einem säumigen Mieter, schlimmstenfalls einem Mietnomaden, nicht der Fall ist.
Da man meist nur ein Interesse daran hat den Mieter loszuwerden, wenn dieser bereits seit einiger Zeit nichts gezahlt hat kann man zudem meist einem Schadenserssatzanspruch gelassen entgegen gehen, weil man mit der rückständigen Miete aufrechnen kann und ja evtl. auch noch eine Mietkaution hat, die verrechnet werden kann.
Der BGH hat jetzt insbesondere zum Schadensersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter nach Rausschmiss aus der Mietsache Stellung genommen und dabei eine verschuldensunabhängige Haftung nach § 231 BGB bejaht:
§ 231 BGB: Irrtümliche Selbsthilfe
Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
In dem konkreten Fall hatte es allerdings einen Mieter erwischt, der nur für längere Zeit nicht in der Wohnung war und der dann als vermißt gemeldet wurde. Der Vermieter räumte irgendwann die Wohnung und entsorgte einen Teil der Sachen, teilweise lagerte er sie ein. Der dann doch wiedergekehrte Mieter forderte 62.000 € Schadensersatz, eine Summe die bei dem typischen Fall der “kalten Räumung” nicht zu erwarten ist.
Der BGH hat dem Mieter aus dem Gesichtspunkt der verschuldensunabhängigen Haftung recht gegeben und zudem daruaf abgestellt, dass der Wert der Einrichtung in solchen Fällen geschätzt werden könne. Der Vermieter der eine kalte Räumung druchführt müße ein Bestandsverzeichnis aller Gegenstände erstellen und deren Wert schätzen. Ansonsten treffe ihn die Beweislast.
Es e…
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Rechtsgebiet: Mietrecht
Erschienen 14. Juli 2010 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.
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