Frostperiode: "Kalte Räumung" kann in der Frostperiode teuer werden
www.rechtsklarheit.de | 27. Januar 2010 — Nachdem der Bundesgerichtshof die "kalte Räumung" des zahlungsunwilligen Gewerbemieters für zulässig erac…
Nachdem der Bundesgerichtshof die "kalte Räumung" des zahlungsunwilligen Gewerbemieters für zulässig erachtete, stellen viele Vermieter die Heizung ab, wenn die Miete nicht kommt. Es sollen durch das Abstellen der Heizung die Kosten und der Mietausfallschaden gespart werden, der bei einem langwierigen Räumungsrechtsstreit entstehen. Hierbei wird vergessen, dass ohne eine Beheizung der Räume die Heizungs- und Wasserleitungen in der Frostperiode einfrieren können. Das Einstellen der Versorgungsleistungen ist ein probates Mittel, den zahlungsunwilligen Gewerbemieter zügig zum Verlassen der Gewerberäume zu bewegen. In der Vorfreude, dass bei einer Außentemperatur von minus 10 Grad und der abgestellten Heizung, der Mieter schnell verschwunden ist, macht sich der Vermieter keine Gedanken, dass er sich selber schädigen könnte. Eine abgestellte Heizung hat den Nachteil, das diese auch keinen Frostschutz für die Wasser- und Heizungsleitungen leisten kann. Der zahlungsunwillige Mieter sucht sich in der Regel ein warmes Plätzchen außerhalb der Gewerberäume, ohne vorher dem Vermieter die Schlüssel für die Gewerberäume wiederzugeben. Nach drei bis vier Tagen sind die Gewerberäume derart unterkühlt, dass die Heizungs- und Wasserrohre einfrieren. Nachdem der Vermieter den Schaden entdeckt hat, ist er glücklich, dass er über eine Gebäudeversicherung verfügt. Dieser erzählt er voller Stolz, dass seine einzige Möglichkeit den zahlung…
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. Januar 2010 auf http://www.rechtsklarheit.de/blog.
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