Kalkulierbare Verwaltungskosten bei der Gewerberaummiete?
Der von Geschäftsräumen muss beim Vertragsschluss
darauf achten, dass ein kalkulierbarer Rahmen hinsichtlich der Höhe der abzuwälzenden vertraglich festgelegt wird. Andernfalls läuft er Gefahr, auf Zahlung
von in Anspruch genommen zu werden, die
viel höher wie laut vereinbarter Vorauszahlung ausfallen.
Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung ist zwar die formularmäßige Abwälzung der Kosten für Instandsetzung und Instandhaltung
gemeinschaftlich genutzter Flächen und Anlagen auf den Gewerberaummieter nur dann wirksam, wenn die Klausel eine Beschränkung der
Höhe nach enthält (BGH, Urteil vom 6.4.2005 – XII ZR 158/01).
Anders verhält sich aber mit den Kosten der Verwaltung.
Mit Urteil vom 04.05.2011 (XII ZR 112/09) entschied nun der XII. Senat des BGH, dass die formularmäßige Vereinbarung über die Umlage
von „Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung“, die bei der Gewerberaummiete gewöhnlich ist, keine unangemessene
Benachteiligung des Mieters begründet, auch wenn keine Begrenzung der Höhe nach festgelegt worden ist. Eine solche Klausel ist weder
überraschend, noch verstößt sie gegen das Transparenzgebot.
Vor überhöhten Verwaltungskosten ist der Mieter durch das von dem zu beachtende Wirtschaftlichkeitsgebot geschützt. Demnach können Kosten lediglich bis zur Grenze des
Ortsüblichen umgelegt werden. Da der Mieter die ortsüblichen Gegebenheiten kennt, ist er…
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