Kalkulation von Wassergebühren

Jedenfalls bei einer nicht dem Kostendeckungsgrundsatz unterliegenden Einrichtung verpflichtet der Umstand, dass der auf der Grundlage einer ordnungsgemäß zustande gekommenen Kalkulation beschlossene Gebührensatz auch über den Kalkulationszeitraum Gültigkeit hinaus besitzen soll, die Gemeinde nach Ablauf dieses Zeitraums nicht zu einer neuen Gebührenkalkulation. Das gilt auch dann, wenn sich während des Kalkulationszeitraums zeigt, dass die tatsächlichen Kosten und/oder die tatsächliche Zahl der Leistungseinheiten von den der Kalkulation zugrunde gelegten Werten abweichen. Im Hinblick auf § 14 Abs. 1 S. 2 KAG ist jedoch erforderlich, dass der Gemeinderat über die Höhe der in der Folgezeit – auf der Grundlage der von ihm beschlossenen Kalkulation – erzielten Erträge bzw. Defizite der Einrichtung unterrichtet wird, da er nur unter dieser Voraussetzung von dem ihm nach dieser Vorschrift zustehenden Ermessen Gebrauch machen kann, indem er auf der genannten Grundlage entscheidet, ob es bei dem bisherigen Gebührensatz bleiben, der Gebührensatz verringert oder – im Fall eines Defizits – angehoben werden soll.

Die in einer Wasserversorgungssatzung getroffene Regelung, nach welcher die Veräußerung eines an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücks binnen eines Monats anzuzeigen ist und für den Fall, dass diese Anzeige schuldhaft versäumt wird, der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren haftet, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige entfallen, verstößt nicht gegen höherrangiges …

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Themen: Voraussetzung , Wasserversorgung , Kommunalabgaben
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 8. April 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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