Kachelmann: Kachelmann-Prozess: Die Profis vom Landgericht Mannheim
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Mittlerweile wundert mich nichts mehr, was ich da von den Profis aus Mannheim höre. Nun wurde auch der zweite Befangenheitsantrag zurück gewiesen. Der Befangenheitsantrag wurde jedoch zu Recht gestellt und Gründe für die Besorgnis einer Befangenheit gab es bisher massenhaft. Zwar hatte mich die Begründung von Kachelmanns Verteidigung zum Befangenheitsantrag etwas gewundert, da ich die Weigerung zur Belehrung eher als Begünstigung der Hauptbelastungszeugin angesehen habe. Dies für den Fall, dass sich ihre Aussage als falsch heraus stellen sollte und ihr im Hinblick auf eine Strafbarkeit ein Beweisverwertungsverbot zur Seite gestanden hätte.
Dass der Antrag zurück gewiesen wird, war zu erwarten. Ich hatte es bereits angekündigt. Dem Spiegel zufolge wurde die Zurückweisung damit begründet, dass zwar eine Belehrung nach § 55 StPO als unverzichtbar angesehen wurde, es sei aber Sache des Vorsitzenden zu entscheiden, wann die Belehrung erfolgt. Und weil die Belehrung auf den letzten Drücker erfolgt ist, sei ein Befangenheitsgrund quasi nachträglich entfallen.
Ist er aber nicht. Hatte es Richter Seidling nicht abgelehnt überhaupt zu belehren? Und hat nicht die Staatsanwaltschaft herum geblökt, die Belehrung nach § 55 StPO sei verzichtbar? Und dann auf einmal der plötzliche Sinneswandel!
Einmal hü und einmal hott! Leute, so geht das nicht! So kann man keine Prozesse führen. Schon gar nicht Strafprozesse. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig und weder von Richter Seidling und seiner Crew noch von karrierebesessenen Staatsanwälten auszulegen und verhandelbar. So hat das zumindest auch die Kammer gesehen, die über den Befangenheitsantrag zu entscheiden hatte und noch bevor entschieden wurde, ist Richter Seidling zurück gerudert. Warum wohl?
Mit Sicherheit…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Oktober 2010 auf http://www.heidrun-jakobs-blog.de.
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