Kachelmann dreht den Spieß um

Jörg Kachelmann hat sich verschiedentlich erfolgreich gegen Wort- und Bildberichterstattung zur Wehr gesetzt, durch die er seine Persönlichkeitsrechte verletzt sah.

In einem solchen Verfahren hat der beklagte Journalist Widerklage erhoben und beantragt, den Kläger (Kachelmann) zu verurteilen, die Verbreitung eines Fotos des Journalisten via Twitter zu verbieten.

Kachelmann hatte den Journlisten nämlich fotografiert, als dieser Zeitung lesend in seinem Auto saß und vor der Wohnung des Wettermoderators lauerte. Das Foto hatte Kachelmann mit der Bildunterschrift: „Der tapfere Wochenend Paparazzo Völkerling (BILD) bevorzugt seriöse Presse, wenn man nen Tag auf den Promi wartet” versehen und auf Twitter gepostet.

Der Journalist sah sich hierdurch in seinem Recht am eigenen Bild verletzt. Dem ist das Landgericht Köln (Urteil vom 09.11.2011, Az.: 28 O 225/11) nicht gefolgt und hat die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht aus:

Das streitgegenständliche Bildnis ist von zeitgeschichtlichem Interesse. Der Begriff der Zeitgeschichte ist im Interesse der Informationsfreiheit weit zu verstehen. Ihm unterfallen alle Geschehnisse von gesellschaftlicher Relevanz. Für die Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte ist zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden Rechtsgütern des Abgebildeten, insbesondere dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuwägen. Für die Abwägung ist wesentlich, in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag für den Prozeß der öffentlichen Meinungsbildung erbringen kann. Dies kann auch bei rein unterhaltenden Beiträgen der Fall sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BGH NJW 2008, 3138 – Christiansen I). Maßgeblich ist demnach der Informationswert der Veröffentlichung, der sich auch aus dem Kontext der zugehörigen Wortberichterstattung ergeben kann (BVerfG GRUR 2008, 539ff – Caroline von Hannover), in Wechselwirkung zu der Tiefe der Rechtsverletzung auf Seiten des Abgebildeten.

Nach diesen Maßstäben handelt es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Das Foto zeigt den Beklagten, wie er noch während des Laufs des Strafprozesses in der Nähe der Wohnung des Klägers auf diesen wartet, um Bilder von dem Kläger oder Material für eine Berichterstattung über diesen zu erlangen. Es zeigt den Beklagten mithin in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Der Umgang der Medien mit Prominenten, insbesondere die Art und Weise wie die Berichterstattung über Prominente und…

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Themen: Meinungsfreiheit , Landgericht , Journalismus , Journalist , Die Presse , Kug , Kachelmann

Erschienen 15. November 2011 auf http://www.internet-law.de/.

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