Bald Zwangsversteigerung via eBay?
LEGALIT.de | 18. Februar 2009 — Ganz soweit wird’s wahrscheinlich so schnell nicht kommen - aber nach dem Willen des Bundeskabinetts soll die Versteigerung von…
(pm) Künftig soll die Versteigerung von Gegenständen, die vom Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung gepfändet wurden, einfacher im Internet erfolgen können. Die Internetauktion soll als Regelfall neben der bisher üblichen Versteigerung vor Ort ermöglicht werden. Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat das Bundeskabinett heute einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.
Die Versteigerung im Internet ist nicht nur im Interesse des Gläubigers. "Es ist auch für den Schuldner gut, wenn in der Versteigerung ein möglichst hoher Erlös erzielt wird. Denn: Je höher der Erlös, desto schneller können die Schulden getilgt werden. Bei höheren Erlösen muss zur Tilgung unter Umständen weniger Eigentum des Schuldners versteigert werden. Das spart dem Schuldner auch Kosten für weitere Vollstreckungsmaßnahmen. Je schneller die Versteigerung, desto geringer sind die auflaufenden, dem Schuldner zusätzlich zur Last fallenden Zinsen. Ich gehe davon aus, dass mit der geplanten Internetversteigerung höhere Erlöse erzielt werden können. Über das Internet erreichen wir einen viel größeren Bieterkreis und die Auktionsplattform ist für jedermann 24 Stunden am Tag zugänglich. Ein größerer Bieterkreis bedeutet mehr Wettbewerb um den Zuschlag und dadurch höhere Erträge. Wir helfen damit Schuldnern, schneller wieder auf die Beine zu kommen. Und wir unterstützen die Gläubiger bei der raschen und effektiven Beitreibung ihrer offenen Forderungen", erklärte Zypries.
Bislang ist die Versteigerung von sog. beweglichen Sachen - also keine Grundstücke - in der Zivilprozessordnung als Präsenzversteigerung durch den Gerichtsvollzieher vorgesehen. Die dafür notwendige Anwesenheit von Versteigerer und Bieter ist umständlich und verursacht nicht zuletzt wegen der Anreise teilweise hohe Kosten. Der Gerichtsvollzieher kann die gepfändeten Sachen auf andere Art - etwa über das Internet - nur versteigern, wenn Gläubiger oder Schuldner dies beantragen. Das ist aufwändig und unpraktikabel. Künftig soll die Versteigerung beweglicher Sachen ohne weiteres im Internet erfolgen können und eine gleichberechtigte Alternative zur Präsenzversteigerung werden. "Dadurch sparen wir Kosten und ermöglichen ein anwenderfreundliches und unbürokratisches Verfahren", betonte Zypries.
Der Gesetzentwurf ergänzt die bestehenden Vorschriften der…
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. Februar 2009 auf http://herrschendemeinung.de/.
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