Kabinenlautsprecher in einem Sonnenstudio sind rundfunkgebührenpflichtig

Für Kabinenlautsprecher, die dem Kunden eines Sonnenstudios einen Radioempfang ermöglichen, ist eine Rundfunkgebühr zu zahlen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil vom 17.08.2007 (Az.: 7 A 10471/07.OVG).

Der Kläger betreibt ein Sonnenstudio, in dem sich sieben nach oben offene Kabinen mit je einer Sonnenbank befinden. Ein Radio ist mit einem Lautsprecher ober­halb der Theke sowie mit je einem Lautsprecher in den Kabinen verbunden. Der Kunde kann die Lautstärke des Lautsprechers in den Kabinen regeln und den Laut­sprecher auch ausstellen. Der beklagte Südwestrundfunk forderte für die sieben Kabinenlaut­sprecher Rundfunkgebühren. Die bei dem Verwaltungsgericht erhobene Klage war erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte hingegen die Forderung des Beklagten als rechtmäßig.

Für jedes zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät sei eine Gebühr zu entrichten. Dies gelte auch für Lautsprecher, wenn sie als gesonderte Hörstellen genutzt würden. Um solche handele es sich bei…

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Themen: Rheinland Pfalz , Koblenz , Radio
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 31. August 2007 auf http://info.folkertjanke.de.

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