Urheberrechtlicher Schutz für Karl-Valentin-Zitat
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 17. Januar 2012 — Ein durch “bayrische Wortakrobatik” gekennzeichnetes Zitat (hier: Von Karl Valentin) unterliegt urheberrechtlichem Schutz, so d…
Immer wieder wird gefragt, ob man beispielsweise bei Twitter mit nur 140 Zeichen überhaupt eine Urheberrechtsverletzung begehen könne. Und oft wird die Antwort gegeben, dass bei so kurzen Texten in der Regel kein Urheberrechtsschutz bestünde. Aber: Keine Regel ohne Ausnahme. Karl Valentin ist eine Quelle solcher Ausnahmen. Das hat jetzt das Landgericht München I entschieden. Auf einer Zitate-Webseite prangte auch der Satz "Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut" - 69 Zeichen, 12 Wörter - und doch urheberrechtsfähig: "Auch kurze Wortfolgen sind indes einem Urheberrechtsschutz zugänglich, wenn sie sich durch eine fantasievolle Wortwahl oder Gedankenführung von üblichen Formulierungen abheben [...]. Dies ist vorliegend zu bejahen, da der Ausspruch von einer sprachlich durch Verwendung mehrerer Verben sehr untypischen Art der Formulierung und einer dadurch bedingten komplizierten Ausdrucksweise geprägt ist, die von der Sprachüblichkeit erheblich abweicht. Durch die umständliche Schilderung wird eine relativ einfache Aussage (Ich wollte schon, aber ich traute mich nicht) sprachlich und grammatikalisch unüblich in der Art und Weise einer bayerischen „Wortakrobatik“, die typisch für die Ausdrucksweise Karl Valentins ist, verkompliziert." Nach Ansicht des Gerichts liegt damit also ein Sprachwerk nach § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) vor. Eine Veröffentlichung hätte durch den Urheber bzw. deren Rechtsnachfolgerin genehmigt werden müssen (und das macht diese auf der "einzig autorisierten Homepage von Karl Valentin" auch deutlich. Die Betreiberin der Zitateseite hatte aber nicht um Erlaubnis gefragt. Auf ihrer Webseite waren zahlreiche Zitate und Sprüche veröffentlicht worden. Sie beruft sich auf ihr Haftungsprivileg aus § 7 Absatz 2 Telemediengesetz (TMG), nach der sie für fremde Inhalte nur eingeschränkt einstehen müsse: Die Zitate seien nicht von ihr, sondern von Dritten mithilfe einer Uploadfunktion "Zitate einstellen" auf der Webseite veröffentlicht worden. Das Gericht argumentierte: Die bloße Möglichkeit, dass Dritte das Zitat eingestellt haben könnte, schließe nicht aus, dass das Zitat von der Seitenbetreiberin selbst eingestellt worden sei. Sie habe diesbezüglich auch keine Beweise angeboten (ich denke da an Log-Dateien, die den Upload über die Funktion "Zitate einstellen" hätte nachweisen können), obschon sie explizit dazu aufgefordert worden sei. Und selbst wenn ein Dritter das Zitat eingestellt hätte, habe sie es sich doch zu eigen gemacht: "Aus dem Gesamteindruck der Website der Beklagten ergibt sich vorliegend zum einen keinesfalls eine klare Trennung zwischen von der Beklagten und den möglicherweise von Dritten eingestellten Zitaten. Zum anderen stellt die Beklagte auf ihren Webseiten auch nicht unmissverständlich dar, dass es sich ausschließlich um Zitate handelt, die von Dritten eingestellt werden. Der die bloße Möglichkeit einer Einstellung durch Dritte andeutende Menüpunkt bzw. die URL „http…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. Oktober 2011 auf http://klawtext.blogspot.com/.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 17. Januar 2012 — Ein durch “bayrische Wortakrobatik” gekennzeichnetes Zitat (hier: Von Karl Valentin) unterliegt urheberrechtlichem Schutz, so d…
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