K.O.-Tropfen als gefährliches Werkzeug i.S.d. § 250 II Nr. 1 StGB
Gibt der Täter so genannte „K.O.-Tropfen“ in den Kaffee und wird das Opfer nach deren Genuss etwa 3 Stunden bewusstlos, so liegt hierin kein Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs i.S.v. § 250 II Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB)
Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zugrunde: Der Angeklagte hatte der Geschädigten, um aus deren Wohnung Geld und andere Wertgegenstände entwenden zu können, eine narkotisierende Substanz, sogenannte „K.O.-Tropfen“ in den Kaffee gegeben, nach deren Genuss die Geschädigte 3 Stunden bewusstlos wurde. Das Landgericht Saarbrücken hat den Angeklagten für diese Tat wegen schweren Raubes nach § 250 II Nr. StGB (Qualifikationsmerkmal: „Verwenden eines gefährlichen Werkzeuges“) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte in Revision eingelegt.
Entscheidungsgründe: Der Einsatz der K.O.-Tropfen erfüllt (…) lediglich den Tatbestand des § 250 I Nr. 1b StGB („sonst ein Mittel bei sich geführt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt zu verhindern“), denn ein narkotisierendes Mittel in der vom Angeklagten verwendeten Dosierung ist kein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 250 II Nr. 1 StGB. Vielmehr verursachte der Angeklagte die Körperverletzung in Form der Bewusstlosigkeit durch die Beibringung gesundheitsschädlicher Stoffe und, was das Landgericht Saarbrücken übersehen hat, zusätzlich zu § 224 I Nr. 1 StGB mittels eines hinterlistigen Überfalls i.S.d. § 224 I Nr. 3 StGB.
Die unterschiedliche Bewertung der Gerichte hinsichtlich der Einordnung von „K.O.-Tropfen“ als gefährliches Werkzeug hat für den Angeklagte beträchtl…
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Erschienen 23. Oktober 2009 auf http://strafverteidigung-hamburg.com.
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