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K 136/06: Zahnschäden durch Autoscooter: Unfall (Änderung der Rsp.; amtl. Publ.)

am 31.01.2008 von Blawg von David Vasella

Ein neunjähriger Junge zog sich beim Autoscooterfahren eine Schädigung der Zähne zu. Die Helsana, bei welcher er obligatorisch krankenpflege- und unfallversichert war, lehnte eine Deckung der Kosten ab, weil die Schadensursache kein Unfall sei. In Anbetracht der Bedeutung, welche die Wirkung eines äusseren Faktors ausnahmsweise für die Beurteilung seiner Ungewöhnlichkeit haben kann, ändert das BGer seine Rechtsprechung und qualifiziert den Zahnschaden als Unfallfolge.Es war unbestritten, dass der Junge eine Körperverletzung durch eine plötzliche und unbeabsichtigte äussere Einwirkung erlitt. Umstritten war allein die erforderliche Ungewöhnlichkeit iSv ATSG 4. Das BGer verweist (im erst dritten Urteil, in dem es aus Wikipedia zitiert; jeweils die II. Sozialrechtliche Abteilung) auf seine Rechtsprechung zu Autoscootern (Urteil vom 4. November 2005 (K 90/03, RKUV 2006 Nr. KV 351 S. 3), wonach der Zusammenstoss von Auto-Scootern nichts Ungewöhnliches darstelle:Zweck der Vergnügungsfahrt sei, sich einem unkoordinierten, unprogrammierten und damit auch von vornherein unkontrollierbaren Bewegungsablauf auszusetzen. Der gesamte Bewegungsablauf bilde eine Einheit. Daher könne auch die Störung der - durch den Aufprall ausgelösten - unkontrollierbaren Bewegung des Körpers durch das Hindernis Lenkrad nicht als Programmwidrigkeit angesehen werden, welche eine Ungewöhnlichkeit begründen würde. Ein Anschlagen des Kiefers liege nicht ausserhalb des Alltäglichen und Üblichen (...)Das BGer unterzieht Herkunft und Funktion des Ungewöhnlichkeitsbegriffs einer gründlichen Untersuchung und betont die Bedeutung, welche die Wirkung eines äusseren Faktors ausnahmsweise für seine Ungewöhnlichkeit haben kann. Als Regel gilt zwar:Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung …

8C_74/2007: Verletzung beim Training mit einem Theraband kein Unfall

Blawg von David Vasella / Eine Anwaltssekretärin zog sich beim Training mit einem Theraband eine Meniskusverletzung zu. Die Zürich als Unfallversicherer lehnte eine Leistungspflicht ab. Dagegen reichte der Krankenversicherer, die Helsana, Einsprache ein. Die Ablehnung diese…

Ungewöhnliche Summen

LawBlog / Mir hat gerade ein Polizeibeamter erklärt, dass er es nicht ungewöhnlich findet, wenn seine Kollegen das Zimmer eines Jugendlichen im Haus der Eltern durchsuchen - bloß weil der junge Mann, Gast einer öffentlichen Party, knapp 400 Euro im Geldbeu…

Wertsendungen und Schadensersatz

Blickpunkt Recht & Steuern / Ein Mitverschulden wegen Absehens von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) setzt nicht die Feststellung voraus, dass der Frachtführer Wertsendungen generell sicherer befördert. Die Kausalität d…

Verwechslungsgefahr bei Marken aus der Sicht der EU-Rechtsprechung

Rechtblog / Zwischen der Wort-Bildmarke „Julián Murúa Entrena“, welche den Familiennamen des Anmelders umfasst, und der älteren Wortmarke „MURÚA“, beide für Weine, besteht Verwechslungsgefahr. Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefah…

LG Köln: AIDU und AIDA - Der markenrechtliche Schutz ist begrenzt auf die Nutzung einer Kennzeichnung für Dienstleistungen, die infolge ihrer Ähnlichkeit zu den von der Marke erfassten Dienstleistung zu einer Verwechslungsgefahr führen können.

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Wird eine Marke stets deutlich gegenüber Zusätzen hervorgehoben, so dass der Verkehr sie durchaus als eigenständige Kennzeichnung wahrnimmt, liegt keine abweichende Nutzung im Sinne des § 26 Abs. 3 MarkenG vor. <br><br> 2. Die F…

Richter Gnadenlos

Handakte WebLAWg / Mit einer ungewöhnlichen Anzeige in der Berliner Morgenpost wendete sich gestern der neugewählte Schöffe am Landgericht, Bernd Ramm (64), an...…

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