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JVEG Entschädigung vom Finanzamt

am 16.12.2006 von InsoBlog.de

In der Pleite des Schuldners ist das Finanzamt (grundsätzlich) ein Gläubiger wie alle anderen Gläubiger. Was dem Fiskus allerdings zum Vorteil gereicht: Die Abgabenordnung und die einzelnen Steuergesetze halten eine bunte Vielfalt an Haftungsnormen bereit. Diesen Normen ist gemein, dass jemand anderes für die unbezahlt gebliebene Steuerschuld gerade zu stehen hat. Und dass das Finanzamt als Behörde sich selbst den Titel in Form eines Haftungsbescheides ausstellt.
Beliebte Hausnummern sind: § 69 AO und § 13c UStG.
Bei § 69 AO geht es im Schwerpunkt darum, dass Geschäftsführer für unbezahlt gebliebene Lohnsteuer und Umsatzsteuer einer GmbH aufkommen müssen.
Bei § 13c UStG geht es um die Haftung von Abtretungsempfängern und Vollstreckungsgläubigern. Betroffen sind hier zum Beispiel Banken, die sich vom Schuldner die Forderungen gegen die Kunden im Rahmen einer Globalzession haben abtreten lassen.

Das Finanzamt kann nicht hellsehen und benötigt deshalb zur Vorbereitung der Haftungsbescheide Auskünfte des Insolvenzverwalters. Der Verwalter ist dazu auch verpflichtet. Um die Auskünfte korrekt bearbeiten zu können, ist es angebracht, einen Steuerberater mit dem Formularen und Briefen zu betrauen.
Diese notwendigen …

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Ulrich Stockburger

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