JVA verweigert Druchsetzung eines rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses
am 03.02.2006 von strafblog
Mit einer nicht alltäglichen Entscheidung war Anfang Dezember des letzten Jahres das Landgericht Gießen befasst. Bereits im Mai desselben Jahres hatte die Kammer auf Antrag eines Stragefangenen, der in einer benachbarten Justizvollzugsanstalt untergebracht war, entschieden, dass diesem ein in seiner Habe befindlicher DVD-Player nebst DVDs ausgehändigt werden und ihm die Benutzung im Haftraum gestattet werden müsse. Auf die Beschwerde des Leiters der JVA hin hatte das OLG Frankfurt den Beschluss des Landgerichts rechtskräftig bestätigt. Die JVA weigerte sich gleichwohl, den Beschluss auszuführen und den DVD-Player an den Gefangenen auszuhändigen. Dieser stellte daraufhin Antrag auf gerichtliche Entscheidung und beantragte gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die JVA.
Das Landgericht Gießen hat beide Anträge mit der Begründung zurückgewiesen, hierfür sei im Verfahren gem. §§ 109 ff. StVollzG kein Raum. Weder könne die JVA durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern zur Durchführung des verbindlichen Gerichtsbeschlusses gezwungen werden noch sei es möglich, die ohnehin schon verpflichtende Maßnahme im Wege der einstweiligen Anordnung erneut festzusetzen.
Die Kammer bezeichnet das Verhalten der JVA als vorsätzliche Missachtung einer gerichtlichen Entscheidung und eklatanten Rechtsbruch. Aufgrund der verbindlichen Entscheidung des Gerichts stehe der JVA kein eigenenr Prüfungsspielraum mehr zu, auch wenn sie die angeordnete Maßnahme nicht für richtig halte.
Der Gefangene könne jetzt nur noch Dienstaufsichtsbeschwerde zum hessischen Justizministerium erheben oder sich an Abgeordnete des Landtages und an die Presse und die Öffentlichkeit wenden.
Einer Dienstaufsichtsbeschwerde misst das Gericht offensichtlich keine besondere Erfolgsaussicht zu. Zitat: Die Chancen einer Abhilfe auf diesem Weg schätzt die Kammer zwar nicht als besonders hoch ein, weil das Verhalten der JVA die Billigung der Aufsichtsbehörde finden dürfte. Es dürfte jedoch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten von Interesse sein, ob die Aufsichtsbehörde, die in Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung des OLG nach wie vor im Erlasswege die Aushändigung von DVD-Playern unterbindet, offen den hier vorliegenden Rechtsbruch duldet.
(LG Gießen, NStZ-RR 2006, 61.f.)
Anm: Da staunt der Laie und der Fachmann wurdert sich.
Autor: RA Rainer Pohlen
Kanzlei POHLEN + MEISTER
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