Justizvollzugsbeamter aus dem Dienst entfernt - Urteil vom 22. März 2010, Aktenzeichen: 3 A 11391/09.OVG Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Justizvollzugsbeamter aus dem Dienst entfernt Ein Justizvollzugsbeamter, der einem Gefangenen Mobilfunk-Karten (SIM-Karten) überlässt, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Der im Jahre 1971 geborene Beamte stand als Justizvollzugsobersekretär im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Er wurde im allgemeinen Vollzugsdienst der Justizvollzugsanstalt Diez eingesetzt. Im Jahre 2007 überließ er einem Strafgefangenen eine SIM-Karte, mit der dieser sowie weitere zehn Gefangene mehrere hundert Telefongespräche führten. Nachdem diese Karte von dem Strafgefangenen wegen einer Zellenkontrolle zerstört wurde, überließ der Beamte ihm eine Ersatzkarte. Der Klage des Landes auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst gab bereits das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Beamten zurück. Der Justizvollzugsbeamte habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen und deshalb das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung verloren. Durch die Weitergabe der SIM-Karten habe der Beamte dem Gefangenen und weiteren Inhaftierten die Möglichkeit eröffnet, unkontrolliert Mobilfunkgespräche zu führen. Damit habe er nicht nur ein unbeherrschbares Risiko für die Sicherheit der Allgemeinheit geschaffen, sondern auch die Gesundheit und das Leben der Bediensteten sowie der anderen Gefangenen in der Anstalt in Gefahr gebracht. Unkontrollierte Telefongespräche könnten dazu missbraucht werden, aus der Anstalt heraus kriminelle Handlungen zu veranlassen oder Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörde zu behindern. Außerdem hätten Gefangene mithilfe der beiden SIM-Karten Ausbruchsversuche und die Beschaffung unerlaubter Gegenstände (z. B. Waffen und Drogen) organisieren können. Sch…

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Themen: Rheinland Pfalz , Waffe , Koblenz , Sim

Erschienen 9. April 2010 auf http://rechtsanwaeldin.blogspot.com.

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