Justiz paradox Von Freilassungen und Haftbefehlen
am 19.01.2006 von strafblog
Mehmet F. (Name geändert) stammt aus dem früheren Jugoslawien und lebt schon lange in Deutschland. Er ist mit einer Deutschen verheiratet, mit der er auch ein Kind hat. Bislang ist er nicht vorbestraft.
Im Mai 2005 wurde Mehmet F. verhaftet. Ihm wird die Beteiligung an mehreren gewerbsmäßigen schweren Bandendiebstählen vorgeworfen. Er soll seine Mittäter zu den jeweiligen Tatorten gefahren haben. Mehmet. F. bestreitet, von deren Treiben gewusst zu haben.
Zwei Haftprüfungsanträge, die Mehmet F. vor Anklageerhebung gestellt hatte, hat er zurückgenommen, weil die Haftrichterin die Zurückweisung in Aussicht gestellt hatte. Nach Anklageerhebung stellt er dann durch mich als sein (neuer) Verteidiger Ende Oktober einen weiteren Haftprüfungsantrag an die jetzt als Tatgericht zuständige 2. Große Strafkammer. Der mit dem Kammervorsitzenden abgesprochene Haftprüfungstermin wird dann jedoch Anfang November 2005 mit der Begründung abgesagt, die Akten seien auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 122 Abs. 1 StPO dem OLG Düsseldorf zur sogenannten 6-Monatshaftprüfung vorgelegt worden. Die Kammer sehe sich insoweit an einer eigenen Entscheidung gehindert. Einem entsprechenden Kammerbeschluss lässt sich allerdings entnehmen, dass die Kammer die Fortdauer der Untersuchungshaft im Falle des Mehmet F. nicht für erforderlich hält, da weder dringender noch auch nur hinreichender Tatverdacht gegeben sei. Die Kammer habe sich an einer Aufhebung des Haftbefehls nur wegen des Vorrangs der 6-Monatshaftprüfung gehindert gesehen.
Knapp vier Wochen später Herr F. sitzt derweil weiter in Untersuchungshaft entscheidet das OLG auf Haftfortdauer für alle Angeschuldigten, also auch für Mehmet F. Es bestünden keine vernünftigen Zweifel, dass dieser die ihm zur Last gelegten Taten gemeinsam mit den beiden anderen Angeschuldigten begangen habe. Die Zweifel der Kammer hieran seien nicht gerechtfertigt. Die Einlassung des Angeschuldigten F. sei abwegig und stelle zu hohe Anforderungen an die Leichtgläubigkeit des Gerichts und sei angesichts ihrer Absurdität ein starkes Indiz dafür, dass der Angeschuldigte wusste, zu welchem Zweck die beiden Mitangeschuldigten ihre nächtlichen Spaziergänge unternahmen und hierfür seine Fahrdienste in Anspruch nahmen. Alle Angeschuldigten hätten Strafen zu erwarten, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können.
So etwas nennt man ein Klatsche. Nicht nur für Mehmet F., sondern auch für die zuständige Strafkammer. Die ist leichtgläubig, um nicht zu sagen doof, die glaubt halt Abwegiges und Absurdes.
Zwei Tage später, am 21.12.2005, lehnt die Strafkammer die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Mehmet F. ab. Es bestehe kein hinreichender Tatverdacht. An einer Haftentscheidung sieht die Kammer sich gehindert, weil ihr der die Haft bestätigende Beschluss des OLG noch nicht vorliegt und sie demzufolge noch nicht weiß, dass ihr die weitere Haftprüfung wieder übertragen worden ist. Der Beschluss geht erst am 30.12.2005 bei der Kammer ein. Am 5. Januar 2006 hebt die Kammer den Haftbefehl gegen Mehmet F. auf und ordnet seine unverzügliche Freilassung an. Die Staatsanwaltschaft hat inzwischen sofortige Beschwerde gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens gegen Mehmet F. eingelegt. Ich hole Mehmet F. an der Haftanstalt gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn ab. Ich sage ihm, dass die Staatsanwaltschaft wohl auch gegen die Aufhebung des Haftbefehls Beschwerde einlegen wird. Zuständig für die Entscheidung sei jetzt wieder das OLG Düsseldorf. Natürlich müsse er damit rechnen, dass sowohl der Nichteröffnungsbeschluss als auch die Aufhebung des Haftbefehls vom OLG kassiert werden. Er müsse mit seiner erneuten Inhaftierung rechnen. Mehmet F. hat mir schon während der Untersuchungshaft immer wieder versichert, er werde sich dem Verfahren auch im Falle einer Haftentlassung stellen. Wo soll er auch hin? Schließlich lebt seine Familie hier und in seine frühere Heimat kann und will er nicht zurück.
Mehmet F. sitzt jetzt zuhause bei seiner Frau und wartet darauf, was geschehen wird. Ich habe ständigen Kontakt mit ihm. Bis jetzt ist er nicht weggelaufen und wird dies wohl auch nicht tun. Vielleicht kommt morgen ein neuer Haftbefehl. Wegen Fluchtgefahr. Mehmet F. wird auch dann zuhause sitzen und sich abholen lassen. Er will nicht fliehen. Aber wird man ihm das glauben? Nur weil er da sitzt und wartet? Stellt er damit vielleicht auch zu hohe Anforderungen an die Leichtgläubigkeit des Gerichts? Irgendwie kommt mir sein Warten abwegig und absurd vor, wenn ich mich an der Terminologie des OLG orientiere.
Autor: RA Rainer Pohlen
Kanzlei POHLEN + MEISTER
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