Justitia schmuht

In Sachen Olaf Tank kann man Referendaren und jungen Kollegen Ansichten darüber vermitteln, daß Justitias Augenbinde nicht die richtige Paßform hat und ihr den verbotenen Blick gewährt – sie [1]schmuht.

Den Internetforen und verblendeten Kollegen zur Freude, den dem Recht Verpflichteten zur Mahnung eine von vielen Geschichten mit dem Mandanten Olaf Tank:

Zur Strafanzeige auf die folgende Mail mußte er erst von mir überredet werden – er behielt Recht.

Tank, du kleines Arschloch bekommst nicht einen Cent. Du kannst welche auf die Fresse kriegen. Bin innerhalb der nächsten 14 Tage in Osnabrück. Ich finde dich, wenn es sein muß. Rheiner Landstraße 197, 49078 Osnabrück. Deutschland ..und wage es nicht noch einmal meinem Sohn eine Mahnung zu schicken.

Nun wird man mir Recht geben, daß hier mehrere Delikte verwirklicht sein können:

Beleidigung, § 185 StGB, Nötigung, § 240 StGB, vielleicht sogar eine Bedrohung, § 241 StGB.

Der Staatsanwalt ist entsetzt und schlägt dem Beschuldigten die Einstellung des Verfahrens wegen Beleidigung gem § 153a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 100 € vor.

Als Verteidiger des Beschuldigten hätte ich das gefeiert. Der Kollege jedoch trägt vor, daß die Bezeichnung “kleines Arschloch” für den Geschädigten angemessen ist und keine Beleidigung darstellt, daher eine Einstellung nicht in Frage kommt.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren wegen Bedrohung gem. § 154a I StPO eingestellt hat, erläßt das Gericht einen Strafbefehl in Höhe von 10 Tagessätzen à 25 €, gegen den der Angeklagte Einspruch einlegen läßt mit der Begründung, den Wahrheitsbeweis antreten zu wollen (anwaltlich verteidigt!).

Zu seinem Bruttoeinkommen fügt er einen Lohnnachweis über monatlich 12.000 € bei.

Ich erklärte den Anschluß als Nebenkläger, das Gericht wies den Anschluß unanfechtba…

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Themen: Stgb , Justitia , Olaf Tank

Erschienen 12. April 2012 auf http://drschmitz.info.

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