Juristen und Humor – Mit einem Lächeln in die neue Woche

Es ist mal wieder Montag, ein Stapel Akten wartet auf die Bearbeitung. Andere Kollegen und Blogger leiten das Wochenende mit einem Freitagswitz ein oder schließen die Woche mit einem Sonntagswitz. Ich will mich in die Reihe der humorigen Kollegen einreihen und (nicht ganz regelmäßig) ab und zu mit humorvollen Urteilen und Geschichten aus der Welt der Justiz die Woche verschönern.

Ich fange mit einem mittlerweile doch bekannten Urteil aus dem Reiserecht an, dem “Unharmonischen Beischlaf” als Reisemangel.

Das Amtgsgericht Mönchengladbach hatte mit diesem doch eher ungewöhnlichen “Mangel” zu tun (siehe AG Mönchengladbach Urteil vom 25.4.1991, AZ: 5a C 106/91 in NJW 1995, 884-885), der Vorsitzende erwies sich aber als spezifischer Kenner im Bereich der Schadensminderungspflicht:

Reiserecht: Einzelbetten statt Doppelbett als Reisemangel

Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und seine Lebensgefährtin eine Urlaubsreise nach Menorca, Hotel L C, für die Zeit vom 15. bis 29. August 1990 zum Preis von 3.078,– DM gebucht. Geschuldet war die Unterbringung in einem Doppelzimmer mit Doppelbett. Der Kläger trägt vor, nach der Ankunft habe er feststellen müssen, daß es in dem ihm zugewiesenen Zimmer kein Doppelbett gegeben habe, sondern zwei separate Einzelbetten, die nicht miteinander verbunden gewesen seien. Bereits in der ersten Nacht habe er feststellen müssen, daß er hierdurch in seinen Schlaf- und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt worden sei. Ein friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis sei während der gesamten 14-tägigen Urlaubszeit nicht zustandegekommen, weil die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinandergegangen seien. Ein harmonischer Intimverkehr sei deshalb nahezu völlig verhindert worden.

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 20 % des Reisepreises. Der erhoffte Erholungswert, die Entspannung und die ersehnte Harmonie mit seiner Lebensgefährtin sei erheblich beeinträchtigt gewesen. Dies habe bei ihm und bei seiner Lebensgefährtin zu Verdrossenheit, Unzufriedenheit und auch Ärger geführt. Der Erholungswert habe darunter erheblich gelitten.

Der Kläger stellt den Antrag,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 615,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.10.1990 zu zahlen.

Der Beklagte bittet um Klageabweisung.

Sie meint, die Klage könne nicht ernst gemeint sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Der Beklagten ist zuzugeben, daß hier leicht der Eindruck entstehen könnte, die Klage sei nicht ernst gemeint. Die Zivilprozeßordnung sieht al…

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Themen: Urteil , Njw , Die Zeit , Humor , AG Mönchengladbach

Erschienen 6. Februar 2012 auf http://mkb-rechtsanwaelte.de/blog/wordpress.

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