juraxx und kein Ende

Zu unseren Mandanten gehört auch ein Handwerksunternehmen, das Leistungen für die Ulmer juraxx-Niederlassung erbracht und dafür keinen Cent erhalten hat. Abnahme erfolgte rügefrei; auf Mahnungen wurde unter Hinweis auf "Schwierigkeiten" eine Ratenzahlung angeboten. Der Mandant liess sich dann eine gut formulierte Ratenzahlungsvereinbarung unterschreiben; all dies geschah noch Monate vor dem Insolvenzantrag. Dennoch: Keine Zahlungen, Mahnbescheid, Widerspruch gegen den Mahnbescheid.

Im streitigen Verfahren dann erst einmal der Versuch, den Richter unter Hinweis auf Insolvenzantrag und vorläufiges Insolvenzverfahren zur Einstellung nach § 240 S. 2 ZPO zu bewegen; wir konnten den Richter allerdings davon überzeugen, dass § 240 S. 2 ZPO erst eingreift, wenn die "...Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht" - und dass dies erst dann der Fall ist, wenn ein so genannter "starker vorläufiger Verwalter" die Alleinverfügungsgewalt über das Unternehmen innehat.

Darauf: Fristverlängerungsantrag für Klagerwiderung. Die innerhalb der verlängerten Frist eintreffende Klagerwiderung besteht aus pauschalem Bestreiten und geht auf die Existenz eines schriftlichen Auftrags sowie einer schriftlichen Ratenzahlungsvereinbarung nicht ein. Nach Vorlage der Unterlagen noch vor dem Termin: Akteneinsichtsgesuch, verbunden mit Antrag auf Verlegung des Termins, auf den sich das Gericht aber nicht einlässt.

Im Termin ergeht Versäumnisurteil. Mandant, Richterin und ich warten nun auf den Einspruch dagegen. Herrschende Meinung aller Beteiligten: Wenn bei juraxx immer so gearbeitet wurde, ist die insolvenz nicht ganz unerklärlich.

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Erschienen 23. Juli 2007 auf http://www.selzers-law.de/.

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