juraxx und die Insolvenz
am 13.08.2007 von Kleinblog | David Klein
Daß die Anwaltskette juraxx offenbar finanzielle Probleme hatte, ist mittlerweile kein Geheimnis mehr. Das unschöne Nachspiel im Sumpf des Insolvenz(straf)rechts dagegen hat gerade erst begonnen.
Der von der Gruppe beauftragte Frankfurter Rechtsanwalt Michael Schneider drohte damit, eine weitere, mit wesentlich mehr Details garnierte Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Dortmund einzureichen, die bereits seit einigen Monaten in der Sache ermittelt. Der Vorwurf: Obwohl die wirtschaftliche Lage der Kanzlei spätestens ab Juni 2006 “katastrophal” gewesen sei, hätten Boss und andere Geschäftsführer immer neue Gesellschafter angeworben, sagt Schneider. [Quelle: FAZ]
Die Geschäftsführerpflichten im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind in § 64 Abs. 1 GmbHG normiert. Ein Verstoß kann nicht nur in die Strafbarkeit führen (vgl. § 84 GmbHG), sondern auch den Haftungsdurchgriff aus § 64 Abs. 2 GmbHG auslösen. Wann und ob die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung tatsächlich eingetreten ist, kann man von außen kaum beurteilen. Insbesondere die Abgrenzung von Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung ist - auch nach dem Urteil des BGH zu dieser Frage - nicht so leicht festzustellen. Dazu kommt, daß im Bereich der Überschuldung eine positive Fortführungsprognose dazu führt, daß eine reine Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva möglicherweise die Überschuldung begründen könnte, unter dem Gesichtspunkt der Fortführung des Geschäftsbetriebes aber der Überschuldungstatbestand nicht mehr besteht.
In die Richtung zielt auch die Aussage …
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