...jurabilis! goes Steuerrecht oder: die endlose Geschichte vom Nichtanwendungserlass
...jurabilis! erhält ab dem heutigen Tag von mir ein wenig Unterstützung. Ich werde den bekannten juristischen Content feilbieten, aber auch das ein oder andere steuerrechtliche Thema hier ansprechen. Den Anfang macht ein Weihnachtsgeschenk des BMF. Das BMF hat mal wieder einen Nichtanwendungserlass publiziert. Zur Problematik des Nichtanwendungserlass wurde schon viel geschrieben, das will ich hier nicht vertiefen. Sogar das BMF erklärt auf eigener Seite was es damit auf sich hat. Vgl. hier. Auch die "Regelung" im Koalitionsvertragpapiertiger (vgl. buntes PDF) auf Seite 13 Wir werden insbesondere (...) dafür sorgen, dass sich BMF-Schreiben auf die Auslegung der Gesetze beschränken und die Praxis der Nichtanwendungserlasse zurückgeführt wird, will ich nicht weiter kommentieren. Aber inhaltlich ist es endlich mal ein BMF-Schreiben, dem man sich voll und ganz anschließen kann. Es geht um das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.5.2011, VI R 42/10. Der BFH hatte hierin für Recht erkannt: Zivilprozesskosten können Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen Das eröffnet grundsätzlich die Kosten des spießbürgerlichen Nachbarschaftsstreits um den Knallerbsenstrauch nun bei Verlust auch noch "von der Steuer abzusetzen" (als sog. außergewöhnliche Belastung). Der BFH in seiner unendlichen Weisheit mit seiner Lebenserfahrung von fünf Bundesrichtern hat natürlich angefügt Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. und wollte sicherlich Kosten derartiger Streitigkeiten dem Bundeshaushalt ersparen, aber das ist nunmal nicht so einfach. Der Nichtanwendungserlass begründet das Problem mit einfachen und eindringlichen Worten: Für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten stehen der Finanzverwaltung keine Instrumente zur Verfügung. Das ist nicht nur aus behördlicher Sicht zutreffend sondern auch aus materieller Sicht - wenn denn das BMF an einem einschränkenden Referentenentwurf arbeitet - zu begrüßen, auch wenn viele Anwälte die steuerliche Absetzbarkeit von Prozesskosten schon als neues Geschäftsmodell erkannt haben. "Lustig" wird das ganze aus rechtlicher Sicht erst, wenn man an Prozesskosten aus einem verlorenem Finanzgerichtsprozess denkt. Erst streitet man mit dem Finanzamt vor dem FG und im Unterliegensfall befragt man das Gericht gleich nochmals, ob der Prozess unvermeidbar war? Könnte man ja gleich als Hilfsantrag fassen... Es fragt sich aber doch, ist es denn nötig, den Tatbestand der außergewöhnlichen Belastung (§ 33 EStG) derart ausufern zu lassen? Die Norm soll neben das steuerfreie Existenzminimum (Grundfreibetrag) treten und für außergewöhnliche Aufwendungen erhöhte Steuerfreiheit schaffen. Standardbeispiel ist die Wiederbesc…
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Rechtsgebiet: Steuerrecht
Erschienen 22. Dezember 2011 auf http://www.jurabilis.de.
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Bundesfinanzhof
Bundesministerium der Finanzen: Nichtanwendungserlass
Unter einem so genannten Nichtanwendungserlass in Steuerangelegenheiten versteht man BMF-Schreiben und gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, die im Bundessteuerblatt (BStBl) als Verwaltungsanweisung veröffentlicht werden und...

