Stellenausschreibung: Bezeichnung „Junior“ ist keine Altersdiskriminierung
Betriebsrat Blog | 17. Januar 2012 — Eine Stellenbeschreibung mit der Bezeichnung „Junior“ beinhaltet keine Diskriminierung älterer Bewerber nach dem Allgemeinen …
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.07.2011, 5 Sa 847/11
Ein Unternehmen schrieb eine neue Stelle aus. Gesucht wurde ein „Junior Personalreferent Recruiting (m/w)“. Hierauf bewarb sich ein 41-jähriger Diplom-Betriebswirt. Er erhielt jedoch eine Absage. Eingestellt wurde stattdessen ein anderer Bewerber, der zehn Jahre jünger war. Der Bewerber fühlte sich diskriminiert unter forderte eine Entschädigung in Höhe von 9900 €. Zur Begründung gab er an, die Bezeichnung Junior in der Stellenausschreibung bestätige, dass das Unternehmen einen jungen Mitarbeiter gesucht habe und er allein wegen seines Alters abgelehnt worden sein. Die Klage des Bewerbers blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Das LAG verneinte eine Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters. Er habe keine ausreichenden Indizien für eine unmittebare Benachteiligung vorgetragen. Die Bezeichnung „Junior“ beziehe sich lediglich auf die Stellung in der betrieblichen Hierarchie. Eine objektive Betrachtung ergebe aber nicht, dass das Unternehmen nach jüngeren Bewerbern gesucht habe. Die Juniorposition beinhaltet allein, dass der betreffende Mitarbeiter eine niedrigere Rangstellung und eine geringere Entscheidungskompetenz als sei Vorgesetzter hat, ohne dass diese Bezeichnung an das Alter des Mitarbeiters anknüpft. Das Gericht verneinte auch eine mittelbare Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters. „Auch wenn man die Darlegung des Klägers, auf der Hierarchie Ebene der Junior Pers…
» Vollständiger ArtikelErschienen 7. Dezember 2011 auf http://www.arbeit-familie.de/blog/.
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