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JUGENDSTREICHE

am 12.07.2005 von http://www.lawblog.de

Sehr geehrte Frau M.,
wie Sie wissen, vertreten wir die rechtlichen Interessen Ihrer Mitbewohner S. Sie leben in der Wohnung über unseren Mandanten.
Am Sonntag hat Ihr minderjähriger Sohn sich aus einem Fenster Ihrer Wohnung erbrochen. Das Erbrochene verunreinigte nicht nur die Fassade, sondern auch das Kinderzimmerfenster der Wohnung unserer Mandanten.

Dieser ekelige Vorfall war nicht der erste seiner Art. Bereits im Winter des letzten Jahres geschah Ähnliches. Grund ist offenbar, dass Ihr Sohn, wenn er Besuch von Freunden hat, übermässig dem Alkohol zuspricht und ist dann für „witzig“ hält, sich aus dem Fenster zu erbrechen. Da Ihre Wohnung über Bad und Toilette verfügt, gibt es für ein derartiges Verhalten keine Entschuldigung.
Nach dem Vorfall im Winter des letzten Jahres hat Ihr Sohn sich ausdrücklich bei unseren …

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