Jugendstrafe und Unterbringung in Entziehungsanstalt

Wird aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so kann nach § 5 Abs. 3 JGG von Jugendstrafe abgesehen, wenn die Unterbringung in der Entziehungsanstalt die Jugendstrafe entbehrlich macht.

Diese spezifisch jugendstrafrechtliche Vorschrift soll es ermöglichen, dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung zu tragen.

In seiner Entscheidung vom 26. Mai 2011 in dem Verfahren 4 StR 159/11 hat der Bundesgerichtshof das erstinstanzliche Urteil mit der Begründung aufgehoben, eine entsprechende Prüfung und Entscheidung sei dem angefochtenen Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen. Zwar sei im Falle eines Kapitaldelikts ein Absehen …

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Themen: Bgh , Unterbringung , § 64 Stgb , § 67 Stgb , Bundesgerichtshof , Betäubungsmittel , Entziehungsanstalt , - Strafrecht , § 5 Jgg

Erschienen 24. Juni 2011 auf http://www.sokolowski.org/.

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Beschluss des 4. Strafsenats vom 26.5.2011 - 4 StR 159/11 -