NUR MAL FLIPPERN
LawBlog | 6. April 2006 — Falls Sie mit (Ihren) minderjährigen Kindern mal flippern wollen: Eine Spielhalle, und sei sie noch so mondän und zurückhaltend…
Eine für die Jahreszeit typische Szene: Jugendliche ziehen um die Häuser. Weil es dunkel und nach 22.00 Uhr ist, fühlt sich die grüne Ordnungsmacht genötigt, eine Personenkontrolle durchzuführen. Und dann schnappt die Falle zu: die jungen Damen und Herren sind noch keine sechzehn Jahre alt.
Wir werden Sie jetzt nach Hause begleiten. Nach dem Jugendschutzgesetz dürfen Sie nach 22.00 Uhr nicht mehr ohne Begleitung eines Erwachsenen auf der Straße unterwegs sein.
Moment. Wo im JuSchG soll das denn stehen?
§ 4 JuSchG spricht nur von Gaststätten. Von 22.00 Uhr ist in der Norm auch nichts zu finden. § 5 JuSchG paßt auf den Discobesuch, aber nicht auf Herumstreunen. Wenigstens steht etwas von 22.00 Uhr im Text. § 6 JuSchG ist auch kein Honigtopf: hier geht es nur um Spielhallen und Konsorten. § 7 JuSchG hilft auch nicht weiter. Denkbar ist hier etwa eine Videospielemesse oder ähnliches. § 8 JuSchG ist die Generalklausel. Aber auch diese Norm ist nicht als Eingriffsberechtigung für alle Fälle gedacht.Eine Regelung im zitierten JuSchG gibt es nicht, die Jugendlichen den Aufenthalt in der Öffentlichkeit nach 22.00 Uhr verbietet. Allein die Gutmütig- oder Sorglosigkeit der Eltern setzt dem Freiheitsdrang der Eltern hier Grenzen. Aber sicher nicht die eifrigen Polizisten.
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