Jüngere Marke ./. Ältere Domain
Die Frage, ob der Inhaber einer jüngeren
Unterlassungsansprüche gegen den Inhaber einer älteren
geltend machen kann, ist ein echter Klassiker unter den Fragen, die einem Domainrechtler regelmäßig gestellt werden.
Im Folgenden zeigen wir Ihnen anhand von Grundsatzentscheidungen, wie das Domainrecht mit dem Kennzeichenrecht verzahnt ist.
Kennzeichenrechte durch Benutzung einer Domain?
Anerkannt und mittlerweile unstreitig ist, dass die Benutzung einer Domain zu einem Kennzeichenschutz einer geschäftlichen
Bezeichnung führen kann, sei es als Unternehmenskennzeichen iSv. § 5 Abs. 2 MarkenG oder als Titelschutzrecht iSd. § 5 Abs. 3
MarkenG.
Das hat bereits mit vom 26. August 1998 – 2/6 O 438/98 – “warez.de” festgestellt, dass durch die Benutzung der Domain warez.de
eine markenrechtlich geschützte Geschäftsbezeichnung entstanden ist und aufgrund der Gleichwertigkeit aller Kennzeichenrechte gemäß §
12 MarkenG die jüngere Marke das Nachsehen hat. Zu dem gleichen Ergebnis kam das LG in seinem Urteil vom 04. März 1999 – 17 HKO 18453/98 – “fnet.de”.
Wann und wie wird eine Domain benutzt?
Zunächst einmal sind die Entscheidungen zu nennen, die das Halten von vielen, sogar Tausenden Domains nicht zu beanstanden ist, wenn
es sich um Gattungsbegriffe handelt, weil im Domain- und Kennzeichenrecht der allgemeine Grundsatz gilt: First Come, First Serve.
Das Oberlandesgericht (OLG) segnete mit Urteil vom
24. Juli 2003 – 3 U 154/01 – "schuhmarkt.de" das Registrieren und Halten vieler Tausender Domains als rechtmäßig ab. Ebenso
entschieden das LG mit Urteil vom
29. September 2006 – 9 O 503/06 – “irrlicht.de sowie das LG mit Urteil vom 24. November 2005 – 5 O 2142/05 – “Zulässigkeit von Domaingrabbing”. Ebenso LG
Düsseldorf, Urteil vom 7. Februar .2003 – 38 O 144/02 – “Domainregistrierung allein noch keine Kennzeichenrechtsverletzung”.
Allerdings ist die Registrierung einer Domain für sich genommen noch keine Benutzungshandlung, die zum Kennzeichenschutz führen kann.
Erst, wenn die Domain im geschäftlichen Verkehr als Adresse benutzt wird, um das Publikum zu seinen Produkten zu führen, kann
Kennzeichenschutz entstehen.
Benutzung durch Weiterleitung einer Domain?
Das OLG Hamm entschied in seinem Urteil vom 18. Januar 2005 – 4 U 166/04, dass der Domaininhaber nur zufällig eine Rechtsposition
erlangt und erst die Inhalte, die unter einer Domain zum Abruf bereitstehen, Kennzeichenschutz begründen können.
“Die Domain allein stellt für sich kein schutzfähiges Recht dar (Ingerl/Ronke a.a.O. nach § 15 Rz. 37; a.A. Fezer, MarkenR 3. Aufl. §
3 MarkenG Rdn. 301). Es handelt sich dabei um eine mehr oder weniger zufällig erlangte rein faktische Position. Diese Position ist
anderweitig gesetzlich nicht geschützt und von daher nicht mit …
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