Jüngere Marke gegen ältere Domain(registrierung)
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Domaininhaber von Markeninhabern abgemahnt werden zwecks Unterlassung der Nutzung oder
sogar Herausgabe ihrer Domain.
Wie ist die Rechtslage, wenn die Registierung der Domain vor Anmeldung der beim Markenamt erfolgt ist?
Man könnte ja daran denken, dass die reine Registrierung kein Abwehrrecht gegen die wirksam eingetragene Marke darstellen kann. Dann
wäre die Abmahnung berechtigt. Diese Frage hat der BGH zum Glück eindeutig beantwortet. In seiner Entscheidung vom 24. 04. 2008 – I
ZR 159/05 – afilias.de kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass eine jüngere Marke sich in der Regel nicht gegen eine schon vorher
registrierte Domain durchsetzt. Das Gericht führt dazu folgendes aus:
Der gegenteiligen Ansicht des Berufungsgerichts, nach der es für den Anspruch des Berechtigten gegen den Domaininhaber wegen
Verletzung des Namensrechts nicht von Bedeutung ist, ob der Berechtigte das Namensrecht erst nach der Registrierung des Domainnamens
erworben hat, kann nicht beigetreten werden. Allerdings wird die Ansicht vertreten, der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens könne
gegenüber jedem, der einen mit seinem Unternehmenskennzeichen übereinstimmenden Domainnamen für private oder sonstige
außergeschäftliche Zwecke benutze und sich nicht auf ein Kennzeichen- oder Namens-recht an dem Domainnamen berufen könne, nach § 12
BGB Unterlassungs- und Löschungsansprüche geltend machen, selbst wenn die Registrierung des Domainnamens vor der Entstehung des
Unternehmenskennzeichens erfolgt sei (Bet-tinger aaO Rdn. DE 403 und 370 sowie – zur Marke – DE 128 und 124; ebenso Bröcher, MMR
2005, 203, 206 f.). Dies wird damit begründet, dass allein durch die Registrierung kein absolutes Recht an dem Domainnamen entstehe.
Die Revision macht demgegenüber zu Recht geltend, dass die Registrierung eines zum Zeitpunkt der Registrierung in keinerlei Rechte
eingreifenden Domain-namens im Hinblick auf die eigentumsfähige, nach Art. 14 GG geschützte Position des Domaininhabers nicht ohne
weiteres wegen später entstandener Namens-rechte als unrechtmäßige Namensanmaßung qualifiziert werden kann (vgl. LG München I MMR
2004, 771, 772). Auch wenn der Domaininhaber durch die Registrierung kein absolutes Recht an dem Domainnamen erwirbt, begründet der
Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle doch ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht, das dem Inhaber des Domainnamens
ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sache (BVerfG GRUR 2005, 261). Es begegnet zwar keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, dass derjenige, der durch die Registrierung eines Domainnamens bereits bestehende Kennzeichen- oder
Namensrechte verletzt, zur Beseitigung der Störung verpflichtet ist (vgl. BVerfG GRUR 2005, 261 f.). Anders verhält es sich aber,
wenn das Namensrecht erst nach der Registrierung entsteht. In einem solchen Fall setzt sich das Namensrecht …
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