Jubel aus der Portokasse: Ist der Kauf von Facebook-Fans erlaubt?

Facebook-Marketing ist gar nicht mal so einfach. Fans müssen auf die eigene Facebook-Seite gelockt werden, den “Gefällt mir”-Button klicken und anschließend bei Laune gehalten werden. Sind es zu wenige Fans, sendet dies ein eher trostloses Signal an die Besucher, und so schielt man neidisch auf Seiten deren “Liker” um Tausende steigen und hofft eine kritische Masse zu erreichen, die von alleine weitere Fans anzieht. Denn die Leute haben nun mal die Angewohnheit dorthin zu gehen wo was los ist.

Doch die Abhilfe für all die frustrierten Seitenadmins naht! Wie Pilze schießen Angebote aus dem Boden, die Fans zum Verkauf anbieten. Und 4-10 Cent pro Fan ist doch nicht die Welt! … oder?

Social Media Experten wie Annette Schwindt werden zwar nicht müde zu sagen, dass gekaufte Fans keinen Wert haben, doch was heißt das schon, wenn man gegenüber anderen Unternehmen mit einer vierstelligen Fanzahl prahlen kann! Und nicht zu vergessen, wie toll “10.000 Fans in einer Woche” als Werbeargument klingt!

Doch auch aus rechtlicher Sicht kann vom Fankauf nur abgeraten werden. Denn es handelt sich hierbei um irreführende Werbung die verboten ist.

Irreführende Werbung ist verboten

Fankauf ist meines Erachtens ein klarer Verstoß gegen das Verbot irreführender Werbung nach § 5 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). §5 UWG soll dafür sorgen, dass jede geschäftliche Handlung wahr und klar ist.

Diese Vorschrift verbietet Angaben, die falsch oder dazu geeignet sind

Verbraucher zu täuschen, dadurch deren wirtschaftliches Verhalten zu beeinflussen, Mitbewerber beeinträchtigen und nicht nur unerheblich sind.

Schauen wir uns die einzelnen Voraussetzungen mal an.

Angaben, die dazu geeignet sind Verbraucher zu täuschen

Wenn hier vom Verbraucher die Rede ist, dann ist damit jede durchschnittlich aufmerksame Person gemeint, sei es ein User der die Facebookseite des Unternehmens besucht oder jemand der den “10.000 Fans in 1 Woche”-Werbespruch in einer Werbebroschüre liest.

Eine Täuschung ist eine Fehlvorstellung von nachprüfbaren Tatsachen. Zu diesen Tatsachen können nach § 5 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 UWG insbesondere die “Befähigung“, der “Status” und “Beziehungen” eines Unternehmens gehören.

Wenn jemand die hohen Fanzahlen sieht, dann kann er schnell einer Fehlvorstellung über eben diese Attribute unterliegen. Dem Unternehmen wird so besondere Fähigkeit mit Kunden umzugehen, weitreichende Vernetzung sowie große Bekanntheit unterstellt werden. Dazu kann noch die Erwartung toller Angebote oder Unterhaltung kommen. Daran, dass diese Fans gekauft sind, wir wohl kein durchschnittlicher Verbraucher denken.

Damit ist die Anzahl der gekauften Fans zumindest geeignet bei den Verbraucher eine Fehlvorstellung über all diese Tatsachen und damit eine Täuschung hervorzurufen.

Beeinflussung des wir… Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.

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Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 22. März 2011 auf http://www.advisign.de/blog/.

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