Berichterstattung über Hauskauf Joschka Fischers war zulässig
IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 20. Mai 2009 — Nachdem der Kläger, ehemaliger Außenminister und Vizekanzler der Bundesrepublik Deutschland, im Juni 2006 letztmals an einer Si…
Wo beginnt die Privatsphäre eines Prominenten, oder: worüber darf die Presse alles berichten? Diese Frage stellte sich jetzt wieder einmal den Gerichten, wobei diesmal Anlass zum Streit ein Bericht in der Zeitschrift “BUNTE” war, in dem über einen Hauskauf des ehemaligen Aussenministers Joschka Fischer berichtet wurde. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs war diese Berichterstattung noch zulässig.
Nachdem der Kläger, ehemaliger Außenminister und Vizekanzler der Bundesrepublik Deutschland, im Juni 2006 letztmals an einer Sitzung seiner Bundestagsfraktion teilgenommen hatte, veröffentlichte die von der Beklagten verlegte Zeitschrift “BUNTE” einen Artikel, der die Überschrift trug: “Nobel lässt sich der Professor nieder”. In dem Artikel werden Einzelheiten über ein vom Kläger erworbenes Wohnhaus mitgeteilt und wird die Frage gestellt, wovon der Kläger dies bezahlt habe; ferner ist ein Foto des Hauses abgedruckt. Der Kläger sieht sich durch die Veröffentlichung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er hat deshalb Klage erhoben mit dem Antrag, der Beklagten die Veröffentlichung und Verbreitung der Äußerungen und von Fotos des Wohnhauses zu untersagen. Das Landgericht Berlin hat der Klage stattgegeben, das Kammergericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Und auch der Bundesgerichtshof hielt jetzt wie bereits das Kammergericht die Berichterstattung für zulässig und wies die vom Kläger gegen das Urteil des Kammergerichts eingelegte Revision zurück.
Zwar kann die Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos eines Wohnhauses ebenso wie die Wortberichterstattung darüber einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen, wenn sie unter Nennung des Namens einer Person und gegen deren Willen erfolgt, so dass die Anonymität der Privatsphäre und damit das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung der persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt werden. Das Berufungsgericht hat den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die Berichterstattung der Beklagten aber ohne Rechtsfehler als nicht schwerwiegend beurteilt. Es hat festgestellt, dass eine genaue Identifizierung des vom Kläger erworbenen Hauses aufgrund der Berichterstattung nicht ohne weiteres möglich war. Es hat deshalb im Rahmen der gebotenen Abwägung zutreffend dem berechtigten Informationsinteresse an der Berichterstattung eine überwiegende Bedeutung zugemessen. Die Beklagte berichtete aus aktuellem Anlass, nämlich dem Abschied des Klägers von der Grünen - Bundestagsfraktion, darüber, wie sich seine Lebensverhältnisse nach dem Ausscheiden aus der Politik gestalteten. Der Kläger hatte als langjähriger Bundesaußenminister und Vizekanzler, als Mitglied des Bundestages, als Fraktionsvorsitzender der Grünen sowie als Mitglied des Parteirates der Grünen eine herausra…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Mai 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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