Jobcenter kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht verpflichtet werden ,die Ortsabwesenheit für drei Kalenderwochen des Leistungsempfängers zu genehmigen .

So urteilte das Sozialgericht Detmold mit Beschluss vom 01.08.2011, - S 18 AS 1684/11 ER - Denn der Verpflichtung des Antragsgegners, im Wege einstweilige Anordnung die Zustimmung zur Ortsabwesenheit zu erteilen steht entgegen, dass es sich bei der Zustimmung zur Ortsabwesenheit i.S.v. § 7 Abs. 4a SGB II a.F. nicht um einen abschließende Sachent-scheidung handelt, deren Erteilung isoliert gerichtlich erstritten werden kann. Gemäß § 77 Abs. 1 SGB II ist § 7 Abs. 4a 1. Halbsatz SGB II a.F. in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung weiterhin anwendbar, da noch keine Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 3 SGB II erlassen wurde. Nach § 7 Abs. 4a 1. Halbsatz SGB II a.F. erhält Leistungen nach diesem Buch nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997, geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001, definierten zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält. Sinn und Zweck dieser Norm ist es eine Regelung über die Ortsabwesenheit zu treffen. Die Bezugnahme auf die Erreichbarkeitsanordnung bezieht sich dabei darauf, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einem Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs zustimmen sollen (Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 7 Rn. 78). Es wird davon ausgegangen, dass § 7 Abs. 4a SGB II a.F. keine positive Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II darstellt, sondern vielmehr ein Leis-tungsausschluss die Folge sein soll, wenn sich der Leistungsempfänger bei rechtmäßiger Verweigerung der Zustimmung außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält (LSG NRW, Beschluss vom 22.09.2010, L 9 B 166/09 AS und Beschluss vom 14.11.2008, L 12 B 129/08 AS). Wenn mit § 7 Abs. 4a SGB II a.F. ein Leistungsausschluss verbunden ist, kann diese Norm lediglich eine Teilvoraussetzung zum Inhalt haben, die den Leistungsträger bei Vorliegen weiterer Voraussetzung berechtigt, bereits bewilligte Leistung wieder zu entziehen. Die Norm bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass über diese Teilvoraussetzung gesondert durch Verwaltungsakt entschieden werden kann. Insbesondere stellt sie keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines ausschließlich die Frage der Ortsabwesenheit regelnden Verwaltungsaktes dar. Vielmehr handelt es sich insofern allenfalls um eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und damit um eine Maßnahme, die eine Behörde in einem Verfahren auf Antrag vornimmt oder vorzunehmen ablehnt, ohne dass dabei das Verfahren durch eine Sachentscheidung abgeschlossen wird. Hier hat der Antragsgegner keine Entscheidung darüber getroffen, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass die Leistungsbewilligung für den Zeitraum der Ortsabwesenheit aufgehoben und die gewährten Leistungen zurückgefordert werden können. Vielmehr hat er ohne Rechtsgrundlage lediglich zu einem Teilaspekt Stellung genommen. Analog § 44a VwGO k…

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Themen: Sgb II , Scheidung , Jobcenter , Detmold , Lsg
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 11. Oktober 2011 auf http://sozialrechtsexperte.blogspot.com.

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