Jobcenter kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht verpflichtet werden ,die Ortsabwesenheit für drei Kalenderwochen des
Leistungsempfängers zu genehmigen .
So urteilte das Sozialgericht mit Beschluss vom
01.08.2011, - S 18 AS 1684/11 ER - Denn der Verpflichtung des Antragsgegners, im Wege einstweilige Anordnung die Zustimmung zur
Ortsabwesenheit zu erteilen steht entgegen, dass es sich bei der Zustimmung zur Ortsabwesenheit i.S.v. § 7 Abs. 4a SGB II a.F. nicht
um einen abschließende Sachent-scheidung handelt, deren Erteilung isoliert gerichtlich erstritten werden kann. Gemäß § 77 Abs. 1 SGB
II ist § 7 Abs. 4a 1. Halbsatz SGB II a.F. in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung weiterhin anwendbar, da noch keine
Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 3 SGB II erlassen wurde. Nach § 7 Abs. 4a 1. Halbsatz SGB II a.F. erhält Leistungen nach diesem Buch
nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober
1997, geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001, definierten zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält. Sinn und Zweck dieser
Norm ist es eine Regelung über die Ortsabwesenheit zu treffen. Die Bezugnahme auf die Erreichbarkeitsanordnung bezieht sich dabei
darauf, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einem Aufenthalt
außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs zustimmen sollen (Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 7 Rn. 78). Es wird davon
ausgegangen, dass § 7 Abs. 4a SGB II a.F. keine positive Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II
darstellt, sondern vielmehr ein Leis-tungsausschluss die Folge sein soll, wenn sich der Leistungsempfänger bei rechtmäßiger
Verweigerung der Zustimmung außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält (LSG NRW, Beschluss vom 22.09.2010, L 9 B 166/09 AS
und Beschluss vom 14.11.2008, L 12 B 129/08 AS). Wenn mit § 7 Abs. 4a SGB II a.F. ein Leistungsausschluss verbunden ist, kann diese
Norm lediglich eine Teilvoraussetzung zum Inhalt haben, die den Leistungsträger bei Vorliegen weiterer Voraussetzung berechtigt,
bereits bewilligte Leistung wieder zu entziehen. Die Norm bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass über diese Teilvoraussetzung
gesondert durch Verwaltungsakt entschieden werden kann. Insbesondere stellt sie keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines
ausschließlich die Frage der Ortsabwesenheit regelnden Verwaltungsaktes dar. Vielmehr handelt es sich insofern allenfalls um eine
behördliche Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und damit um eine Maßnahme, die eine Behörde in
einem Verfahren auf Antrag vornimmt oder vorzunehmen ablehnt, ohne dass dabei das Verfahren durch eine Sachentscheidung abgeschlossen
wird. Hier hat der Antragsgegner keine Entscheidung darüber getroffen, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass die
Leistungsbewilligung für den Zeitraum der Ortsabwesenheit aufgehoben und die gewährten Leistungen zurückgefordert werden können.
Vielmehr hat er ohne Rechtsgrundlage lediglich zu einem Teilaspekt Stellung genommen. Analog § 44a VwGO k…
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