Jmstv-e: Entwurf eines neuen Jugendmedienschutzstaatsvertrags
Onlinespielerecht | 20. Januar 2010 — Der Odem.blog verbreitet derzeit einen Arbeitsentwurf eines neuen Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV-E), leider ohne ei…
Nach bisheriger Rechtslage können Inhalte, die nicht für Minderjährige bestimmt sind je nach Grad der Entwicklungsbeeinträchtigung entweder mit einem entsprechenden Zugangsschutz gesichert werden (Altersverifikation) oder nur zu Nachtzeiten geöffnet werden (Sendezeitbeschränkung). Mit der Neufassung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV), welche wohl ab Anfang 2011 gelten wird, können Inhalte auch für ein bestimmtes Alter gekennzeichnet werden („ab XX“ Jahren). Doch in welchem Verhältnis steht diese neue Möglichkeit zu den bisherigen Optionen? Darf bspw. ein Online-Anbieter von Pornographie sein bisher bestehende Altersverifikationssystem (AVS ) abschalten und allein auf die Kennzeichnung seiner Webseite zu vertrauen?
Grundsätzlich bestehen die beiden bisherigen Möglichkeiten weiterhin. Wie schon nach bisheriger Rechtslage muss genau differenziert werden zwischen sogenannten entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten (§ 5 JMStV) und relativ unzulässigen Inhalten (§ 4 Abs. 2 JMStV).
Was sind „entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte“? (§ 5 JMStV)Eine Übersicht was unter „entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten“ zu verstehen ist, finden Sie auf den Seiten der FSM (Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Dienstanbieter). Hier muss ein weniger strenger Maßstab angelegt werden, weshalb bisher die Begrenzung der Sendezeit oder sonstige technische Mittel (wie beispielsweise eine Personalausweisnummern-Kontrolle oder der Abgleich mit Schufa-Daten) ausreichend war. Insbesondere die Sendezeitbegrenzung kommt im Internet jedoch kaum in Frage, da unter anderem ein gravierendes Abrutschen in den Suchmaschinen-Rankings droht.
Was sind „relativ unzulässige Inhalte“? (§ 4 Abs. 2 JMStV)? „normale“ Pornografie (Hauptanwendungsbereich). Ausführungen und Beispiele was unter Pornografie zu verstehen ist, finden Sie ebenfalls auf den Seiten der FSM und zwar hier # verlinken mit und hier. in die Teile A und C der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommene Inhalte. Inhalte die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen schwer zu gefährden.Bei diesen Inhalten ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Der Zugriff auf die Inhalte darf Minderjährigen nicht möglich sein, weshalb der Zugang hier nur mittels AVS-Systemen ermöglicht werden darf. Der Einsatz anderer technischer Mittel (s.o.) ist nicht weitreichend genug.
Wie ist die neue Option der Kennzeichnung von Webseiten einzuordnen?Stellt sich also die Frage in welchem Verhältnis die bisher…
» Vollständiger ArtikelErschienen 9. Dezember 2010 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.
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IT-Rechtsinfo | 14. Dezember 2010 — Die Kennzeichnung soll, wie die bereits bekannte Alterskennzeichnung von Filmen, Computerspielen und Fernsehsendungen gestaltet w…
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Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 11. August 2011 — Gemäß § 5 Abs. 1 JMStV haben Anbieter “Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer ei…
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SCHWENKE & DRAMBURG | 4. Dezember 2010 — Am 01. Januar 2011 soll der geänderte Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) in Kraft treten. Dann stehen alle, die im Inte…
Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld | 19. Oktober 2007 — BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – I ZR 102/05 ueber18.de Der BGH hat mit Urteil vom 18.10.2007 - I ZR 102/05 entschieden, dass Al…
Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM) ist ein Zusammenschluss von Medienverbänden und Unternehmen der Online-Wirtschaft. Die FSM betreibt eine Beschwerdestelle, bei der Verstöße gegen das Jugendschutzrecht gemeldet werden können.
Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM) ist ein Zusammenschluss von Medienverbänden und Unternehmen der Online-Wirtschaft. Die FSM betreibt eine Beschwerdestelle, bei der Verstöße gegen das Jugendschutzrecht gemeldet werden können.
Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM) ist ein Zusammenschluss von Medienverbänden und Unternehmen der Online-Wirtschaft. Die FSM betreibt eine Beschwerdestelle, bei der Verstöße gegen das Jugendschutzrecht gemeldet werden können.