Jetzt auch OLG Celle in Bußgeldsachen: Keine Verweisung auf CD-Rom in den Urteilsgründen

Ich hatte ja schon über die Entscheidung des BGH Urteil vom 02.11.2011, 2 StR 332/11 berichtet. Jetzt ist die Entscheidung erstmals auch von einem OLG in Bußgeldsachen angewendet worden:

Zur Beweiswürdigung führen die Urteilsgründe insoweit aus, dass die aufgelisteten Verstöße zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der technischen Aufzeichnungen durch das EG-Kontrollgerät auf den Fahrerkarten feststehe. Auf die technischen Aufzeichnungen, Bl. 31 ff. d. A. sowie die digitalen Daten, Bl. 3 d. A., werde gemäß § 46 OWiG i. V. m. § 267 Abs. 1 StPO Bezug genommen. Auch diese Verstöße würden vom Betroffenen nicht in Abrede gestellt (S. 4 UA).

Auch insoweit lässt sich anhand der Feststellungen zur Beweiswürdigung nicht nachvollziehen, wie das Amtsgericht seine Überzeugung über die Täterschaft des Betroffenen gewonnen hat. Aus den in Bezug genommenen Aufzeichnungen Bl. 31-33 d. A. lassen sich die tabellarisch auf S. 4-7 UA dargestellten Verstöße nicht nachvollziehen. Die genannten Aufzeichnungen enthalten Angaben zu den Lenkzeiten des Fahrers ... Zu den weiteren Fahrern ... erhalten sich die in Bezug genommenen Dokumente nicht. Auch insoweit ist auszuführen, dass allein die Bezugnahme auf Aufzeichnungen eine Beweiswürdigung, d. h. eine Schilderung des „Aussageinhalts“ der Aufzeichnungen und eine Beschreibung des Wesentlichsten in knapper Form, nicht entbehrlich macht. Soweit die Urteilsgründe darüber hinaus gemäß § 46 OWiG i. V. m. § 267 Abs. 1 StPO auch auf die digitalen Daten Bl. 3 d. A. Bezug nehmen, ist diese Bezugnahme unzulässig. In der Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium als solches liegt keine wirksame Bezugnahme i. S. v. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO vor. Denn bei einer in die Akte eingehefteten CD-ROM handelt es sich um keine Abbildungen, die unmittelbar durch den Gesichts- oder Tastsinn wahrgenommen werden können (BGH, Urteil vom 02.11.2011, 2 StR 332/11).

Da - wie bereits ausgeführt - den Urteilsgründen auch kein glaubhaftes Geständnis des Betroffenen zu entnehmen ist, ist die richterliche Überzeugung im Hinblick auf die unter Ziff. 3 aufgeführten Verstöße ebenfalls nicht für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar.

Auf den genannten Verstößen beruht das angefochtene Urteil (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 337 Abs. 1 StPO).

Dem schließt sich der Senat an und weist ergänzend auf Folgendes hin:

Die Möglichkeit der Verweisung nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG betrifft nur Ab…

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Themen: Bgh , Stpo , Verweisung
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 29. Januar 2012 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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