Jetzt eine Nachzahlung von der Versicherung sichern – Teil II

Gestern berichteten wir über zwei Urteile des Bundesgerichtshofes, welche die von einer Vielzahl von Versicherungen verwendeten Klauseln zur Verrechnung von Abschlusskosten wegen Intransparenz für unwirksam erklärt hatten.

Die Versicherungsgesellschaften reagierten die Versicherungsgesellschaften dahingehend, dass sie Allgemeine Versicherungsgesellschaften verwendeten, die nach ihrer Ansicht klar und besser verständlich wären. Dabei kamen die von den Versicherungsgesellschaften nach den ersten Urteilen verwendeten Klauseln zum inhaltlich identischen Ergebnis. Von den Beiträgen am Anfang der Laufzeit sollten zunächst die Abschlusskosten und insbesondere die Provisionen für Vermittler bezahlt werden. Erst danach kommen Beiträge den Versicherten zugute. Im Ergebnis entsprach die neue Regelung exakt den von den Bundesrichtern beanstandeten Klauseln.

Mit drei Grundsatzurteilen (AZ: IV ZR 162/03, IV ZR 177/03, IV ZR 245/03)aus dem Jahr 2005 hat der Bundesgerichtshof an die Rechtsprechung aus dem Jahr 2001 angeknüpft und die von Versicherungsgesellschaften zwischen Ende Juli 1994 und Mitte 2001 beim Vertragsabschluss verwendeten Klauseln zur Berechnung des Rückkaufwertes für unwirksam erklärt.

Mit diesen Urteilen hat der Bundesgerichtshof Regeln entwickelt, nach welchen bei einer frühzeitigen Kündigung oder Beitragsfreistellung der Rückkaufwert zu ermitteln ist. Nach dieser Berechnungsmethode steht jedem Versicherten von der ersten Beitragszahlung an etwas weniger als die Hälfte seiner Beiträge als Rückzahlungsanspruch zu. Für die Berechnung des Mindestrückkaufswertes müssen die Abschlusskosten und insbesondere die Provision für den Vermittler auf die gesamte Laufzeit verteilt werden.

Nach der Ansicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei bei solchen Verträgen ein Stornoabzug in jedem Fall unzulässig und diesbezügliche Abzüge seien von den Versicherungsgesellschaften zu erstatten.

Die vorgenannten Regeln seien darüber hinaus auch auf Rentenversicherungsverträge und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr anwendbar.

An diesen drei Grundsatzurteilen hat sich die Rechtsprechung (zuletzt LG Stuttgart am 05.10.2010, AZ: 20 O 87/10) in der Folgezeit orientiert und festgestellt, dass von den durch den BGH aufgestellten Regelungen auch Verträge betroffen seien, die nach dem Jahr 2001 geschlossen wurden. Das Landgericht Stuttgart beanstandete die Intransparenz von Klauseln in den von der Allianz Lebensversicherung seit dem 1. Juli 2001 verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die zu einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers und damit zur Unwirksamkeit der Klausel führe. Entsprechende Urteile wurden auch bereits durch das Hanseatische Oberlandesgericht gegen Ergo (Hamburg-Mannheimer), Deutscher Ring, Generali (Volksfürsorge) und Iduna erlassen.

Hieraus folgt, dass die verwendeten Klauseln zum Rückkaufswert, Abschluss- u…

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Themen: Rentenversicherung , Versicherungsvertrag , Regelung , Kapitalbildende Lebensversicherung , Lebensversicherung , Avb , Allgemeine Versicherungsbedingungen , Stornoabzug , Rückkaufwert , 1136/07 , 1152/07 , 1153/07 , 20 O 87/10 , 2012 , 2014 , 324 O 1116/07 , 9 U 20/10 , 9 U 233/09 , 9 U 236/09 , Abschlusskosten , IV ZR 121/00 , IV ZR 138/99 , IV ZR 162/03 , IV ZR 177/03 , IV ZR 198/10 , IV ZR 200/10 , IV ZR 201/10 , IV ZR 202/10 , IV ZR 245/03 , Njw 2001 , Unfallversicherungen Mit Prämienrückgewähr , Zillmerung
Rechtsgebiet: Versicherungsrecht

Erschienen 9. Dezember 2010 auf http://www.wkblog.de.

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