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Händlerhaftung nach BGB unter Berücksichtigung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
EuGH, Urteil vom 16.6.2011 - C-65/09 und C-87/09
1. Gemäß Art. 3 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ist nationales Recht so auszulegen, dass einen Käufer im Rahmen der Nacherfüllung
möglichst keine finanziellen Belastungen treffen. Ausbaukosten einer eingebauten Kaufsache hat grundsätzlich der Verkäufer ebenso wie
die neuen Einbaukosten der mangelfreien Sache zu tragen.
Anmerkung
I. Sachverhalt
Im Urteil vom 16.6.2011 klärt der EuGH die in zwei verbundenen Verfahren vorgelegte Frage, ob aus Art. 3 Abs. 2 und 3 der RL
1999/44/EG (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) folgt, dass dem Verbraucher ein sowohl von Verschulden als auch von vertraglicher
Übernahme unabhängiger Anspruch auf Ersatz von Aus- und Einbaukosten im Falle der Lieferung einer mangelhaften Sache zusteht. In der
Sache C-65/09 (vorgelegt vom BGH) ging es um den Ausbau mangelhaft gelieferter Fliesen, in der Sache C-87/09 (vorgelegt vom AG
Schorndorf) um die Ein- und Ausbaukosten einer mangelhaft gelieferten Spülmaschine. In beiden Fällen lag unstreitig ein Sachmangel
vor, die Parteien stritten nur um den Umfang der Ersatzlieferung. Im erstgenannten Fall ist der BGH der Ansicht, Ausbaukosten seien
grundsätzlich nicht von § 439 Abs. 2 BGB umfasst und es könne eine absolute Unverhältnismäßigkeit vorliegen. Auch diese Frage, ob die
absolute Unverhältnismäßigkeit gegen Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verstößt, wurde dem EuGH zur Entscheidung
vorgelegt.
II.Entscheidung
Pflicht des Verkäufers zum Wertersatz von Ein- und Ausbaukosten
Der EuGH stellt fest, dass der Verbraucher einen von Verschulden unabhängigen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Ein- und
Ausbaukosten hat. Voraussetzung ist, dass das "vertragswidrige Gebrauchsgut" (= mangelhafte Sache) "gutgläubig" gemäß seiner Art und
dem Verwendungszweck eingebaut wurde (Tenor zu 1). Dies gelte "in einem Fall, in dem keine der beiden Parteien schuldhaft gehandelt"
habe (Rn. 57).
Dies widerspricht der bisherigen Rechtslage im deutschen Recht, nach der weder Ein- noch Ausbaukosten verschuldensunabhängig ersetzt
werden können (BGH VIII ZR 70/08 ; BGH VIII ZR 211/07). Diese deutsche Rechtsprechung verstößt nach den Feststellungen des EuGH gegen
Art. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.
Der Gerichtshof argumentiert, die Richtlinie sehe Nacherfüllung und Nachbesserung grundsätzlich als gleichwertige Alternativen vor.
Wenn aber bei einer durchgeführten Nachbesserung den Käufer auch keine Ein- und Ausbaukosten träfen, könne dieser im Fall der
Nachlieferung nicht mit den Mehrkosten des Ein- und Ausbaus belastet werden. Nachlieferung und Nachbesserung müssten das gleiche
Schutzniveau erreichen (Rn. 51).
Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie hat der Verbraucher Anspruch auf unentgeltliche Herstellung des vertragsg…
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