BGH: Stopp nun auch für Onlinepoker!
Kanzlei Dr. Schenk | 19. Dezember 2011 — Mit Urteil vom 28.09.2011 (Az: I ZR 92/09) hat der BGH Onlinepoker in der Spielvariante "Texas Hold'em" als erlaubnispflichti…
Poker – jedenfalls in der auf Onlinepokerplattformen sehr beliebten Variante Texas Hold’em – ist nach Auffassung des BGH ein – erlaubnispflichtiges – Glücksspiel (Az. I ZR 93/10; Volltext). Das Gericht schließt sich damit der Einschätzung der Oberverwaltungsgerichte Lüneburg (Az. 11 ME 67/09; Volltext) und Münster (Az. 13 B 775/09; Volltext) sowie des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Az. 6 S 1685/10; Volltext) an. Anlass für uns, noch einmal einige auch für Anbieter von Onlinespielen hoch relevante Grundmuster des Glücksspielrechts zu beleuchten:
Glücks- und Geschicklichkeitsspiele
Bei der rechtlichen Einordnung von Spielen ist zunächst zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspielen zu unterscheiden. Bei einem Glücksspiel entscheidet über Gewinn und Verlust überwiegend der Zufall, also unberechenbare, dem Einfluss der Beteiligten entzogenen Faktoren. Bei einem Geschicklichkeitsspiel hängen Gewinn und Verlust von Wissen, Talent und Fähigkeiten des Spielers ab.
Unterhaltungsspiele
Glücksspiele unterliegen grundsetzlich einer strengen Regulierung. Veranstaltung und Teilnahme an unerlaubten Glücksspielen sind nach §§ 284, 285 StGB strafbar. Nicht erlaubnispflichtig sind aber so genannte “Unterhaltungsspiele”, die zwar ihrem Wesen nach Glücks- und nicht Geschicklichkeitsspiele sind, bei denen aber nur mit ganz geringfügigen, “unerheblichen” Einsätzen gespielt wird. Eine feste Wertgrenze besteht insoweit nicht, allgemein wird aber davon ausgegangen, dass jedenfalls ein Einsatz von 50 Cent noch in diesem Sinne “unerheblich” ist.
Das Urteil des BGH
Poker ist Glücksspiel
Um das in weiten Kreisen sehr beliebte Texas Hold’em wogt seit einiger Zeit eine leidenschaftliche Debatte über die Frage, ob dabei denn nun Glück oder Geschicklichkeit im Vordergrund stehe. Verfechter einer Einordnung als Geschicklichkeitsspiel weisen etwa darauf hin, dass es bei einem reinen Glücksspiel kaum plausibel sei, dass sich international eine Gruppe konstant besonders erfolgreicher Spieler herausbilde, wie das beim Poker der Fall sei.
Anderer Ansicht ist aber die deutsche Rechtsprechung. In einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 28. September 2011 hat das Gericht in Einklang mit den Oberverwaltungsgerichten seine alte Rechtsprechung zum so genannten “Hütchenspiel” fortgeführt und entschieden, dass für die Einordnung als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel
nicht mehr als durchschnittliche Fähigkeiten eines Spielers maßgeblich sind. Unerheblich ist, ob professionelle Spieler oder geübte Amateure, die sich gegebenenfalls auch Lehrbuchwissen angeeignet haben, ihre Erfolgschancen steigern können.
Unter dieser Prämisse sei Texas Hold’em ein Glücksspiel. Denn, so die Vorinstanz richtig,
der Gewinn eines Spielers richte sich danach, ob seine Mitspieler früher ausstiegen als er und welche Karten sie letztlich …
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. Dezember 2011 auf http://spielerecht.de.
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1. Die zuständige Ordnungsbehörde kann dem Betreiber einer Internetseite, auf der mutmaßlich unerlaubtes Glücksspiel betrieben wird, Maßnahmen auferlegen, damit die Internetseite in einem bestimmten Bundesland nicht mehr abrufbar ist.2. Zu diesem...